Bei der Neodigital Pferdehaftpflicht ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhalters mitversichert, wenn die eigenen Pferde als Zugtiere vor eigenen oder fremden Kutschen oder Schlitten eingesetzt werden – vorausgesetzt, damit wird kein Einkommen erzielt. Schäden an den Fuhrwerken selbst sind dabei allerdings vom Versicherungsschutz ausgenommen.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhalters aus der Verwendung der eigenen Pferde als Zugtiere von eigenen oder fremden Kutschen oder Schlitten.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass hierdurch kein Einkommen erzielt wird.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an den Fuhrwerken.
Was bedeutet das konkret?
Setzt der Tierhalter seine eigenen Pferde als Zugtiere vor Kutschen oder Schlitten ein, ist die daraus entstehende gesetzliche Haftpflicht mitversichert. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Kutsche oder der Schlitten dem Halter selbst oder einer anderen Person gehört. Bedingung ist jedoch, dass mit dieser Verwendung kein Einkommen erzielt wird. Schäden an den Fuhrwerken selbst sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Häufige Fragen
Sind meine Pferde versichert, wenn sie eine Kutsche oder einen Schlitten ziehen?
Ja, die gesetzliche Haftpflicht des Tierhalters ist mitversichert, wenn die eigenen Pferde als Zugtiere von Kutschen oder Schlitten verwendet werden. Dabei können die Kutschen oder Schlitten eigene oder fremde sein.
Gilt der Versicherungsschutz auch, wenn ich mit den Kutschfahrten Geld verdiene?
Nein. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass durch die Verwendung der Pferde als Zugtiere kein Einkommen erzielt wird.
Sind Schäden an der Kutsche oder dem Schlitten selbst mitversichert?
Nein, Schäden an den Fuhrwerken bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung XL-Spezial 2018