Bei der Neodigital Pferdehaftpflicht sind für den privaten Pferdehalter einzelne Risiken gesondert geregelt: Umweltschäden durch Stoffe, Strahlen, Gase oder Wärme in Boden, Luft und Wasser, Schäden durch häusliche Abwässer, der Gebrauch bestimmter nicht versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge und Anhänger, Schäden bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten sowie reine Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von 20 Mio. EUR je Versicherungsfall. Für jedes dieser Risiken gelten eigene Grenzen und Ausschlüsse.
Dieser Abschnitt regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren Risikobegrenzungen sowie die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
Soweit hier keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten für die genannten Risiken auch alle anderen Vertragsbestimmungen (zum Beispiel die Regelungen zu den Leistungen der Versicherung oder zu den Allgemeinen Ausschlüssen).
Allgemeines Umweltrisiko
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser (auch Gewässer) ausgebreitet haben.
Zu Schäden nach dem Umweltschadensgesetz gelten die Regelungen zum besonderen Umweltrisiko.
Abwässer
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer.
Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
Falls dieses zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann der Versicherungsschutz durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden:
Versichert ist – abweichend von der Regelung zu den Allgemeinen Ausschlüssen für Kraftfahrzeuge – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich folgender nicht versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger verursacht werden:
- nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
- Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
Schäden im Ausland
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich dann, wenn diese bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu 5 Jahren eingetreten sind; innerhalb der EU gilt dies für einen Aufenthalt von unbegrenzter Dauer. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Liegt der Zahlungsort außerhalb der Staaten der Europäischen Währungsunion, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Vermögensschäden
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden:
- durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
- aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
- aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
- aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
- aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
- aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
- aus Rationalisierung und Automatisierung;
- aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
- aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
- aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
- aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
- aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch zum Beispiel von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
- aus Schäden durch ständige Emissionen (zum Beispiel Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
Die Versicherungssumme für Vermögensschäden beträgt je Versicherungsfall 20 Mio. EUR. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das 2-fache dieser Summe.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Teil legt fest, welche einzelnen Risiken des privaten Pferdehalters mitversichert sind und welche Grenzen und Ausschlüsse dabei gelten. Abgedeckt sind unter anderem Schäden durch Umwelteinwirkung, durch häusliche Abwässer, bestimmte nicht versicherungspflichtige Fahrzeuge und Anhänger, Schäden bei Auslandsaufenthalten sowie reine Vermögensschäden. Für Fahrzeuge müssen berechtigter Fahrer und erforderliche Fahrerlaubnis sichergestellt sein, und für Vermögensschäden gilt eine eigene Versicherungssumme von 20 Mio. EUR je Versicherungsfall.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch Umwelteinwirkung mitversichert?
Ja, versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Dazu zählen Schäden durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
Wie lange ist man bei Auslandsaufenthalten versichert?
Versichert sind im Ausland eintretende Versicherungsfälle bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu 5 Jahren. Innerhalb der EU gilt der Schutz für einen Aufenthalt von unbegrenzter Dauer.
Welche Bedingungen gelten für nicht versicherungspflichtige Fahrzeuge?
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden, also von jemandem, der das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten nutzen darf. Auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ist zudem die erforderliche Fahrerlaubnis nötig. Bei Verletzung dieser Obliegenheiten greifen die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
Wie hoch ist die Versicherungssumme für Vermögensschäden?
Die Versicherungssumme für Vermögensschäden beträgt je Versicherungsfall 20 Mio. EUR. Für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres gilt als Höchstersatzleistung das Zweifache dieser Summe.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung XL-Spezial 2018