Bei der Neodigital Pferdehaftpflicht sind öffentlich-rechtliche Sanierungspflichten und Ansprüche wegen Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz abgedeckt, wenn schadenverursachende Emissionen oder andere Ursachen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind. Erfasst sind Schädigungen geschützter Arten und Lebensräume, von Gewässern samt Grundwasser sowie des Bodens; die Versicherungssumme liegt bei 20 Mio. EUR je Versicherungsfall.
Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang des Abschnitts zum allgemeinen Umweltrisiko und den folgenden Bedingungen. Die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) ist an anderer Stelle geregelt.
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist:
- eine Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
- eine Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
- eine Schädigung des Bodens.
Versichert sind – abweichend von den allgemeinen Regelungen – den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG. Voraussetzung ist, dass während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags:
- die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
- die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne eine solche Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter. Das gilt jedoch ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Fehler zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Ausland
Versichert sind die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle. Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffenden Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abgewichen sind.
Ausgeschlossen sind außerdem Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden:
- die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen,
- für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 20 Mio. EUR. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das 2-fache dieser Summe.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Teil deckt Umweltschäden ab, für die der Versicherungsnehmer nach dem Umweltschadensgesetz zur Sanierung verpflichtet werden kann – etwa Schäden an geschützten Arten und Lebensräumen, an Gewässern und Grundwasser oder am Boden. Geschützt ist man vor allem dann, wenn der Schaden plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig entstanden ist. Bewusste Verstöße gegen Umweltschutzvorschriften sowie Schäden, die anderweitig versichert sind oder wären, sind vom Schutz ausgenommen. Je Versicherungsfall stehen bis zu 20 Mio. EUR zur Verfügung, pro Jahr insgesamt bis zum Doppelten dieser Summe.
Häufige Fragen
Was zählt als Umweltschaden im Sinne des Gesetzes?
Als Umweltschaden gelten die Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, die Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser sowie die Schädigung des Bodens.
Unter welchen Voraussetzungen greift der Schutz für Sanierungspflichten?
Der Schutz greift, wenn während der Wirksamkeit des Vertrags die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Wann besteht bei Erzeugnissen Dritter kein Versicherungsschutz?
Kein Schutz besteht, wenn der Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Wie hoch ist die Versicherungssumme?
Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 20 Mio. EUR. Für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres steht das Doppelte dieser Summe zur Verfügung.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung XL-Spezial 2018