Bei der Pferdehaftpflicht der Neodigital muss der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn gezahlt werden – und der Versicherungsschutz startet erst, wenn diese Zahlung veranlasst ist. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten und ist unter bestimmten Voraussetzungen für einen bereits eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet.
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Widerrufsrecht besteht.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor dem Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem oben bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Leistungsfreiheit des Versicherers
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat – durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Den ersten oder einmaligen Beitrag müssen Sie unverzüglich nach dem im Versicherungsschein genannten Beginn zahlen; der Schutz startet erst, wenn die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein von Antrag oder Vereinbarung ab, gilt eine Zahlungsfrist von frühestens einem Monat nach Zugang. Zahlen Sie nicht rechtzeitig, kann der Versicherer zurücktreten und ist unter bestimmten Voraussetzungen nicht zur Leistung verpflichtet – jeweils nur, wenn Sie die Nichtzahlung zu vertreten haben.
Häufige Fragen
Wann muss ich den ersten Beitrag zahlen?
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen. Liegt der Versicherungsbeginn vor dem Vertragsschluss, ist er unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Ab wann besteht der Versicherungsschutz, wenn ich nicht sofort zahle?
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, wenn der Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt wird?
Ja, solange die Zahlung nicht veranlasst wurde, kann der Versicherer zurücktreten. Der Rücktritt ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Was passiert bei einem Schaden, wenn der erste Beitrag noch nicht gezahlt ist?
Der Versicherer ist für einen vor der Zahlung eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, sofern er zuvor in Textform oder durch auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Folge hingewiesen hat und der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung XL-Spezial 2018