Bei der Pferdehaftpflicht der Neodigital ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schäden aus einem Deckakt mitversichert – und zwar sowohl bei einem ungewollten als auch bei einem gewollten Deckakt. Damit sind Deckschäden vom Versicherungsschutz umfasst.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus einem Deckakt. Dies gilt sowohl für einen ungewollten als auch für einen gewollten Deckakt.
Was bedeutet das konkret?
Verursacht das versicherte Pferd durch einen Deckakt einen Schaden, für den der Versicherungsnehmer gesetzlich haftet, ist dieser Schaden mitversichert. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Deckakt beabsichtigt war oder nicht – beide Fälle sind eingeschlossen.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch einen Deckakt des Pferdes mitversichert?
Ja, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus einem Deckakt ist mitversichert.
Spielt es eine Rolle, ob der Deckakt gewollt oder ungewollt war?
Nein, mitversichert sind Schäden sowohl aus einem ungewollten als auch aus einem gewollten Deckakt.
Wessen Haftpflicht ist bei Deckschäden abgedeckt?
Abgedeckt ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen der aus dem Deckakt entstehenden Schäden.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung XL-Spezial 2018