Bei der Pferdehaftpflicht von Neodigital ist die Entschädigung pro Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt, die für Personen- und Sachschäden 20 Mio. EUR beträgt und pro Versicherungsjahr höchstens zweimal ausgeschöpft werden kann. Geregelt wird außerdem, wann mehrere Schäden als ein Serienschaden gelten, wie eine vereinbarte Selbstbeteiligung wirkt und wie Prozesskosten und Rentenzahlungen bei Überschreiten der Summe anteilig getragen werden.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Das gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Die Versicherungssumme beträgt für Personen- und Sachschäden 20 Mio. EUR.
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gilt: Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das 2-fache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
Mehrere Versicherungsfälle, die während der Wirksamkeit der Versicherung eintreten, gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden). Dieser gilt als zum Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten, wenn die Fälle beruhen auf:
- derselben Ursache,
- gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder
- der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln.
Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Die Begrenzung auf die vereinbarte Versicherungssumme bleibt davon unberührt. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme beziehungsweise ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer zahlt pro Versicherungsfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme, die für Personen- und Sachschäden bei 20 Mio. EUR liegt. Innerhalb eines Versicherungsjahres ist die Summe aller Leistungen auf das Doppelte dieser Summe begrenzt. Mehrere zusammenhängende Schäden können als ein einziger Serienschaden gelten. Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird sie pro Versicherungsfall abgezogen; bei Prozesskosten und Renten trägt der Versicherer bei Überschreiten der Summe nur einen anteiligen Betrag.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Versicherungssumme bei der Pferdehaftpflicht?
Für Personen- und Sachschäden beträgt die Versicherungssumme 20 Mio. EUR. Diese Grenze gilt pro Versicherungsfall, auch wenn mehrere entschädigungspflichtige Personen betroffen sind.
Gibt es eine Obergrenze für alle Schäden eines Jahres?
Ja. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das 2-fache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
Wann gelten mehrere Schäden als ein Serienschaden?
Mehrere Versicherungsfälle gelten als ein Serienschaden, wenn sie auf derselben Ursache, auf gleichen Ursachen mit innerem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. Der Serienschaden gilt als zum Zeitpunkt des ersten Falls eingetreten.
Wie wirkt sich eine vereinbarte Selbstbeteiligung aus?
Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird sie bei jedem Versicherungsfall vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen – auch wenn diese die Versicherungssumme übersteigen. Zur Abwehr unberechtigter Ansprüche bleibt der Versicherer grundsätzlich auch bei kleineren Schäden verpflichtet.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung XL-Spezial 2018