Die Pferdehaftpflicht der Neodigital greift, wenn der Versicherungsnehmer während der Laufzeit der Versicherung von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird – etwa nach einem Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschaden. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Schadenereignisses, nicht der Zeitpunkt der Verursachung. Ausdrücklich nicht abgedeckt sind reine Erfüllungsansprüche aus Verträgen sowie Ansprüche, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen.
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall) von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Voraussetzung ist, dass das Schadenereignis einen Personen-, Sach- oder einen sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte und die Inanspruchnahme aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erfolgt.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt:
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen
Kein Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung leistet, wenn während der Vertragslaufzeit ein Schadenereignis eintritt und ein Dritter den Versicherungsnehmer deshalb auf gesetzlicher Grundlage auf Schadensersatz in Anspruch nimmt – bei Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschäden. Maßgeblich ist, wann der Schaden beim Dritten unmittelbar entstanden ist, nicht wann die Ursache gesetzt wurde. Reine Erfüllungsansprüche aus Verträgen sind nicht gedeckt, ebenso wenig Ansprüche, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen.
Häufige Fragen
Wann greift der Versicherungsschutz der Pferdehaftpflicht?
Der Schutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines während der Laufzeit eingetretenen Schadenereignisses aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Das Schadenereignis muss einen Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschaden zur Folge haben.
Kommt es auf den Zeitpunkt der Verursachung oder auf den Zeitpunkt des Schadens an?
Maßgeblich ist das Schadenereignis, also das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Sind Ansprüche aus der Vertragserfüllung mitversichert?
Nein. Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung sowie ähnliche an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistungen sind nicht versichert – auch dann nicht, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
Sind vertraglich zugesagte Haftungserweiterungen abgedeckt?
Nein. Für Ansprüche, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, besteht kein Versicherungsschutz.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung XL-Spezial 2018