Wer bei der Pferdehaftpflicht von Neodigital seinen Freistellungsanspruch übertragen möchte, muss beachten, dass dies vor der endgültigen Feststellung nur mit Zustimmung des Versicherers möglich ist. Eine Abtretung oder Verpfändung an Dritte ist ohne diese Zustimmung ausgeschlossen – erlaubt bleibt allein die Abtretung an den geschädigten Dritten.
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung nicht abgetreten und nicht verpfändet werden, solange der Versicherer nicht zugestimmt hat.
Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Was bedeutet das konkret?
Der Anspruch darauf, von einer Forderung freigestellt zu werden, lässt sich nicht ohne Weiteres auf andere übertragen. Solange er noch nicht endgültig feststeht, ist eine Abtretung oder Verpfändung nur mit Zustimmung des Versicherers erlaubt. Eine Ausnahme gilt für den geschädigten Dritten: An ihn darf der Anspruch auch ohne diese Zustimmung abgetreten werden.
Häufige Fragen
Darf ich meinen Freistellungsanspruch einfach an jemanden übertragen?
Vor der endgültigen Feststellung des Anspruchs ist eine Abtretung oder Verpfändung nur mit Zustimmung des Versicherers erlaubt.
Gibt es eine Ausnahme, bei der keine Zustimmung des Versicherers nötig ist?
Ja, eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Ist eine Verpfändung des Freistellungsanspruchs möglich?
Eine Verpfändung vor der endgültigen Feststellung des Anspruchs ist ohne Zustimmung des Versicherers nicht erlaubt.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung XL-Spezial 2018