Bei der Pferdehaftpflicht von Neodigital muss der Versicherungsnehmer besonders gefahrdrohende Umstände auf Verlangen beseitigen und jeden Versicherungsfall innerhalb einer Woche anzeigen – auch dann, wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben wurden. Wer diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, riskiert eine fristlose Kündigung oder den Verlust des Versicherungsschutzes. Ebenso geregelt sind die Pflichten zur Schadenminderung, zur wahrheitsgemäßen Auskunft und zum Verhalten bei Mahnbescheiden und gerichtlichen Verfahren.
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Das gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Dies ist innerhalb eines Monats möglich, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers zu befolgen, soweit ihm das zumutbar ist. Er muss Weisungen – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – einholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
Zusätzlich gilt:
- Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
- Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt werden. Ebenso sind alle dafür angeforderten Schriftstücke zu übersenden.
- Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
- Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es dafür nicht.
- Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsnehmer muss gefährliche Umstände auf Verlangen beseitigen, sofern das zumutbar ist, und im Schadenfall bestimmte Pflichten erfüllen: den Fall innerhalb einer Woche melden, den Schaden möglichst gering halten, wahrheitsgemäß informieren und bei Verfahren richtig reagieren. Wer diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, muss mit einer fristlosen Kündigung oder mit einer Kürzung bzw. dem vollständigen Wegfall der Leistung rechnen. Kann der Versicherungsnehmer jedoch nachweisen, dass ihn kein grobes Verschulden trifft oder dass die Pflichtverletzung sich nicht ausgewirkt hat, bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet – außer bei arglistigem Verhalten.
Häufige Fragen
Bis wann muss ich einen Schadenfall bei der Pferdehaftpflicht melden?
Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen – auch dann, wenn noch keine Schadensersatzansprüche gegen Sie erhoben wurden. Das Gleiche gilt, wenn Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
Was passiert, wenn ich eine Obliegenheit verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer von der Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf er die Leistung entsprechend der Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Zudem kann er bei Pflichtverletzungen vor dem Versicherungsfall den Vertrag innerhalb eines Monats nach Kenntnis fristlos kündigen.
Kann ich den vollen Versicherungsschutz behalten, obwohl ich eine Pflicht verletzt habe?
Ja, der Versicherer bleibt leistungspflichtig, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben oder dass die Verletzung sich nicht auf Eintritt, Feststellung oder Umfang des Schadens ausgewirkt hat. Bei arglistiger Verletzung gilt dies jedoch nicht.
Wer führt den Prozess, wenn ich gerichtlich verklagt werde?
Wird ein Haftpflichtanspruch gerichtlich gegen Sie geltend gemacht, überlassen Sie die Führung des Verfahrens dem Versicherer. Dieser beauftragt in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt, dem Sie Vollmacht, alle erforderlichen Auskünfte und die angeforderten Unterlagen geben müssen.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung NEO-S 2018