Die Pferdehaftpflicht der Neodigital greift, wenn der Versicherungsnehmer während der Laufzeit der Versicherung wegen eines Schadenereignisses – also eines Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschadens – aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Entscheidend ist der Eintritt des Schadenereignisses, nicht der Zeitpunkt der Verursachung; nicht abgedeckt sind reine Erfüllungs- und Vertragsansprüche sowie Ansprüche, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen.
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines Schadenereignisses (Versicherungsfall) von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Voraussetzung ist, dass dieses Schadenereignis während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten ist und einen Personen-, Sach- oder einen sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte. Die Inanspruchnahme muss aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erfolgen.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt:
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Kein Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung leistet, wenn der Versicherungsnehmer während der Laufzeit für einen Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschaden von einem Dritten auf gesetzlicher Grundlage auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Schaden beim Dritten unmittelbar eingetreten ist, nicht der Zeitpunkt der Verursachung. Nicht versichert sind reine Vertrags- und Erfüllungsansprüche wie Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Ebenso wenig gedeckt sind Ansprüche, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen, weil sie vertraglich vereinbart oder zugesagt wurden.
Häufige Fragen
Wann greift der Versicherungsschutz überhaupt?
Der Schutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das einen Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Kommt es auf den Zeitpunkt der Verursachung oder auf den des Schadens an?
Maßgeblich ist das Schadenereignis, also das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung kommt es nicht an.
Sind Ansprüche aus Verträgen wie Nacherfüllung oder Rücktritt gedeckt?
Nein. Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung oder auf Schadensersatz statt der Leistung sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, auch wenn es gesetzliche Ansprüche sind.
Was gilt für Ansprüche, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen?
Für Ansprüche, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, besteht kein Versicherungsschutz.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung NEO-S 2018