Wer mit seiner Pferdehaftpflicht zur Neodigital wechselt und danach für einen Schaden in Anspruch genommen wird, dessen genauer Eintrittszeitpunkt sich nicht bestimmen lässt, erhält von Neodigital als Nachversicherer die Entschädigungsleistung im Umfang des dort bestehenden Vertrages. Lässt sich der Zeitpunkt des Schadeneintritts dagegen klar feststellen, zahlt der Versicherer, in dessen Vertragslaufzeit der Schaden fällt.
Wechselt der Versicherungsnehmer seine Haftpflichtversicherung unmittelbar zu uns (Nachversicherer), kann folgende Situation eintreten: Der Versicherungsnehmer wird wegen eines Schadenereignisses in Anspruch genommen, dessen genauen Eintrittszeitpunkt er auch durch ein Gutachten nicht bestimmen kann.
In diesem Fall sind wir als Nachversicherer ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn im Umfang des bei uns bestehenden Vertrages für die Entschädigungsleistung eintrittspflichtig.
Lässt sich im Rahmen der Ermittlungen der Zeitpunkt des Schadeneintritts klar feststellen, ist der Versicherer leistungspflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der Schadeneintritt fällt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie mit Ihrer Haftpflichtversicherung direkt zu uns wechseln und später wegen eines Schadens belangt werden, dessen genauer Zeitpunkt sich nicht ermitteln lässt, springen wir als neuer Versicherer ein. Die Leistung erfolgt dann im Rahmen des bei uns abgeschlossenen Vertrages ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Kann der Zeitpunkt des Schadeneintritts jedoch eindeutig bestimmt werden, zahlt derjenige Versicherer, in dessen Vertragszeitraum der Schaden fällt.
Häufige Fragen
Wer zahlt, wenn nach einem Versichererwechsel der genaue Schadenzeitpunkt unklar bleibt?
Lässt sich der genaue Eintrittszeitpunkt eines Schadenereignisses auch durch ein Gutachten nicht bestimmen, ist der Nachversicherer ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn im Umfang des bei ihm bestehenden Vertrages für die Entschädigungsleistung eintrittspflichtig.
Was gilt, wenn der Zeitpunkt des Schadeneintritts eindeutig feststellbar ist?
Lässt sich der Zeitpunkt des Schadeneintritts im Rahmen der Ermittlungen klar feststellen, ist der Versicherer leistungspflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der Schadeneintritt fällt.
Für welche Situation gilt diese Regelung überhaupt?
Sie gilt, wenn der Versicherungsnehmer nach einem unmittelbaren Wechsel der Haftpflichtversicherung zum Nachversicherer wegen eines Schadenereignisses in Anspruch genommen wird.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung NEO-S 2018