Die Pferdehaftpflicht der Neodigital zahlt nicht, wenn Schäden mit Luft- oder Raumfahrzeugen im Spiel sind: ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus dem Gebrauch solcher Fahrzeuge, aus deren Planung, Herstellung oder Reparatur sowie Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer oder Mieter von Luftlandeplätzen.
Ausgeschlossen sind folgende Ansprüche:
- wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen. Ebenso ausgeschlossen sind Ansprüche, für die diese Personen als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
- wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, an den mit diesen beförderten Sachen, an den Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge. Dies gilt, wenn die Schäden entstehen aus:
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder von Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
- Tätigkeiten an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, zum Beispiel Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur oder Beförderung.
- gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug gilt nicht als Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung. Das gilt allerdings nur, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug dabei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Was bedeutet das konkret?
Schäden, die im Zusammenhang mit Luft- oder Raumfahrzeugen stehen, sind vom Versicherungsschutz ausgenommen. Das betrifft den Gebrauch solcher Fahrzeuge, die Haltung oder den Besitz, die Herstellung und Lieferung von Fahrzeugen oder Teilen sowie Tätigkeiten wie Wartung oder Reparatur. Auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer oder Mieter von Luftlandeplätzen sind ausgeschlossen. Eine reine Tätigkeit am Fahrzeug zählt aber nicht als Gebrauch, solange keine der Personen Halter oder Besitzer ist und das Fahrzeug nicht in Betrieb gesetzt wird.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch den Gebrauch eines Flugzeugs versichert?
Nein. Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen, sind ausgeschlossen. Das gilt auch, wenn sie als Halter oder Besitzer in Anspruch genommen werden.
Gilt jede Arbeit an einem Luftfahrzeug bereits als Gebrauch?
Nein. Eine Tätigkeit an einem Luft- oder Raumfahrzeug gilt nicht als Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine der genannten Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und das Fahrzeug dabei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Bin ich als Eigentümer eines Luftlandeplatzes über diese Versicherung geschützt?
Nein. Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Sind Schäden aus der Herstellung oder Reparatur von Flugzeugteilen abgedeckt?
Nein. Schäden aus der Planung, Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen sowie aus Tätigkeiten wie Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur oder Beförderung sind ausgeschlossen.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung NEO-S 2018