Bei der Pferdehaftpflicht von Neodigital sind reine Vermögensschäden mitversichert, also gesetzliche Haftpflichtansprüche, die weder aus einem Personen- noch aus einem Sachschaden entstanden sind. Zugleich gilt eine lange Liste von Ausschlüssen – etwa bei fehlerhaften Lieferungen, beratenden oder planenden Tätigkeiten, Vermittlungs- und Finanzgeschäften, dem Abhandenkommen von Sachen oder bewussten Pflichtverletzungen. Die Entschädigung ist pro Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein festgelegte Summe begrenzt, für ein Versicherungsjahr auf das Doppelte.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden:
- durch Sachen, die der Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung Dritte) hergestellt oder geliefert hat, sowie durch erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
- aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
- aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
- aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
- aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
- aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
- aus Rationalisierung und Automatisierung;
- aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
- aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
- aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
- aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
- aus dem Abhandenkommen von Sachen, zum Beispiel auch von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
- aus Schäden durch ständige Emissionen (zum Beispiel Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
Die Versicherungssumme für Vermögensschäden ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein festgelegte Summe begrenzt. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das 2-fache dieser Summe.
Was bedeutet das konkret?
Reine Vermögensschäden sind finanzielle Nachteile, die nicht aus einer verletzten Person oder einer beschädigten Sache entstehen. Für solche Schäden besteht Versicherungsschutz, allerdings sind zahlreiche Bereiche ausdrücklich ausgeschlossen – etwa fehlerhafte Lieferungen und Leistungen, beratende oder planende Tätigkeiten, Finanz- und Vermittlungsgeschäfte oder bewusste Pflichtverletzungen. Die Leistung ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein genannte Summe begrenzt, pro Versicherungsjahr höchstens auf das Doppelte davon.
Häufige Fragen
Was gilt als reiner Vermögensschaden in diesem Schutz?
Gemeint ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden, die weder durch einen Personen- noch durch einen Sachschaden entstanden sind.
Sind Schäden aus beratender oder gutachterlicher Tätigkeit mitversichert?
Nein. Ansprüche aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Ist das Abhandenkommen von Geld oder Wertsachen abgedeckt?
Nein. Vermögensschäden aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch etwa von Geld, Wertpapieren und Wertsachen, sind ausgeschlossen.
Wie hoch ist die Entschädigung bei Vermögensschäden begrenzt?
Je Versicherungsfall gilt die im Versicherungsschein festgelegte Summe als Grenze. Für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt die Höchstersatzleistung das 2-fache dieser Summe.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung NEO-S 2018