Bei der Pferdehaftpflicht der Neodigital greift das besondere Umweltrisiko, wenn den Versicherungsnehmer öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz treffen – etwa bei Schädigungen von geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen, Gewässern samt Grundwasser oder des Bodens. Versichert sind plötzliche, unfallartige und bestimmungswidrige Schadenverursachungen, ergänzt um Regelungen zum Ausland, Ausschlüsse und Begrenzungen der Versicherungssumme.
Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen.
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist:
- eine Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
- eine Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
- eine Schädigung des Bodens.
Versichert sind – abweichend von den allgemeinen Regelungen – den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG. Voraussetzung ist, dass während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags:
- die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
- die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne eine solche Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter. Dies gilt ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn der Fehler zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Ausland
Versichert sind die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle. Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffenden Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abgewichen sind.
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden:
- die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
- für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
Die Versicherungssumme ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein festgelegte Summe begrenzt. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das 2-fache dieser Summe.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Teil regelt den Versicherungsschutz für Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz, also Schädigungen von geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen, Gewässern samt Grundwasser sowie des Bodens. Gedeckt sind vor allem plötzliche, unfallartige und bestimmungswidrige Schadenverursachungen sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – Schäden durch fehlerhafte Erzeugnisse Dritter. Für Versicherungsfälle im EU-Ausland gelten eigene Regelungen, und es gibt festgelegte Ausschlüsse. Die Leistung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Summe und pro Versicherungsjahr auf das Doppelte begrenzt.
Häufige Fragen
Was zählt als Umweltschaden im Sinne dieses Versicherungsschutzes?
Als Umweltschaden gelten eine Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, eine Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser sowie eine Schädigung des Bodens.
Unter welchen Voraussetzungen sind Umweltschäden versichert?
Versichert sind öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung, wenn während der Wirksamkeit des Vertrags die schadenverursachenden Emissionen oder die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt sind. Zusätzlich sind Schäden durch Erzeugnisse Dritter gedeckt, wenn ein Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler vorliegt.
Besteht auch Schutz für Umweltschäden im Ausland?
Ja, versichert sind Versicherungsfälle im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG). Ebenso gedeckt sind Pflichten oder Ansprüche nach den nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese den Umfang der EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Wie hoch ist die Leistung bei mehreren Umweltschäden in einem Jahr begrenzt?
Je Versicherungsfall gilt die im Versicherungsschein festgelegte Summe. Für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt die Höchstersatzleistung das 2-fache dieser Summe.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung NEO-S 2018