Bei der Pferdehaftpflicht der Neodigital sind Ansprüche wegen Schäden nicht versichert, die durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs entstehen oder für die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine beauftragte Person als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs haftet. Zugleich wird erklärt, wann eine bloße Tätigkeit an einem Wasserfahrzeug ausnahmsweise nicht als Gebrauch gilt und der Schutz erhalten bleibt.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursacht werden. Das gilt für Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person verursacht. Ebenfalls ausgeschlossen sind Ansprüche, für die diese Personen als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Eine Tätigkeit der genannten Personen an einem Wasserfahrzeug gilt nicht als Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
- Keine dieser Personen ist Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs.
- Das Wasserfahrzeug wird bei dieser Tätigkeit nicht in Betrieb gesetzt.
Was bedeutet das konkret?
Schäden, die beim Gebrauch eines Wasserfahrzeugs entstehen, sind vom Versicherungsschutz ausgenommen. Das betrifft den Versicherungsnehmer, mitversicherte Personen und von ihnen beauftragte Personen – auch dann, wenn sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs haften sollen. Arbeitet eine dieser Personen lediglich an einem Wasserfahrzeug, gilt das ausnahmsweise nicht als Gebrauch, sofern niemand von ihnen Halter oder Besitzer ist und das Fahrzeug dabei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch die Nutzung eines Bootes mitversichert?
Nein. Ansprüche wegen Schäden, die durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursacht werden, sind ausgeschlossen.
Gilt der Ausschluss auch, wenn ich als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werde?
Ja. Ausgeschlossen sind auch Ansprüche, für die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine beauftragte Person als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Wann zählt eine Tätigkeit an einem Wasserfahrzeug nicht als Gebrauch?
Wenn keine der genannten Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und das Wasserfahrzeug bei der Tätigkeit nicht in Betrieb gesetzt wird.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung NEO-S 2018