Bei der Pferdehaftpflicht der Neodigital besteht kein Versicherungsschutz für Schäden an Sachen, eiten oder sonstigen Leistungen, die der Versicherungsnehmer selbst hergestellt oder geliefert hat, wenn die Ursache in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegt – ebenso für daraus folgende Vermögensschäden. Der Ausschluss greift auch bei mangelhaften Einzelteilen und wenn Dritte im Auftrag des Versicherungsnehmers tätig waren.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen, die vom Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert wurden. Voraussetzung des Ausschlusses ist, dass die Ursache in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegt. Ebenfalls ausgeschlossen sind alle Vermögensschäden, die sich daraus ergeben.
Dieser Ausschluss gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
Der Ausschluss findet außerdem Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
Was bedeutet das konkret?
Schäden an Sachen, Arbeiten oder Leistungen, die der Versicherungsnehmer selbst hergestellt oder geliefert hat, sind nicht versichert, wenn die Ursache in genau dieser Herstellung, Lieferung oder Leistung liegt. Auch die daraus entstehenden Vermögensschäden fallen unter diesen Ausschluss. Das gilt ebenso, wenn ein mangelhaftes Einzelteil oder eine mangelhafte Teilleistung der Auslöser ist. Ebenso ist der Ausschluss anwendbar, wenn Dritte diese Tätigkeiten im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers erledigt haben.
Häufige Fragen
Sind Schäden an selbst hergestellten oder gelieferten Sachen mitversichert?
Nein. Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen sind ausgeschlossen, wenn die Ursache in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegt.
Gilt der Ausschluss auch, wenn nur ein einzelnes Teil mangelhaft war?
Ja. Der Ausschluss gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
Was passiert, wenn nicht der Versicherungsnehmer selbst, sondern ein Dritter die Arbeiten ausgeführt hat?
Der Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung, Lieferung, Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
Sind auch die daraus folgenden Vermögensschäden vom Ausschluss betroffen?
Ja. Neben den Sachschäden sind auch alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung NEO-S 2018