Mit der Neodigital Pferdehaftpflicht lässt sich der Versicherungsschutz per besonderer Vereinbarung auf bestimmte nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger ausweiten, etwa Fahrzeuge auf nicht öffentlichen Wegen, langsame Fahrzeuge bis 6 km/h, Stapler und selbstfahrende eitsmaschinen bis 20 km/h sowie nicht zulassungspflichtige Anhänger – vorausgesetzt, sie werden nur von einem berechtigten Fahrer mit erforderlicher Fahrerlaubnis genutzt.
Soll dieses zusätzliche Risiko abgesichert werden, kann der Versicherungsschutz durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen erweitert werden. Die Erweiterung gilt wie folgt:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich folgender nicht versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger verursacht werden:
- nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
- Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit
- Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit
- Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren
Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
Was bedeutet das konkret?
Gegen eine besondere Vereinbarung im Vertrag kann der Schutz auf bestimmte Fahrzeuge und Anhänger ausgedehnt werden, die keiner Versicherungspflicht unterliegen. Dazu zählen zum Beispiel langsame Fahrzeuge, Stapler und Arbeitsmaschinen bis zu einer festgelegten Höchstgeschwindigkeit sowie Fahrzeuge, die nur auf nicht öffentlichen Wegen fahren. Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer und auf öffentlichen Wegen nur mit der nötigen Fahrerlaubnis genutzt werden. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten, greifen die vereinbarten Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen.
Häufige Fragen
Welche Fahrzeuge können zusätzlich in den Schutz aufgenommen werden?
Erfasst werden ausschließlich nicht versicherungspflichtige Fahrzeuge: nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge unabhängig von der Höchstgeschwindigkeit, Kraftfahrzeuge bis 6 km/h, Stapler bis 20 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h sowie nicht zulassungspflichtige Anhänger oder solche, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
Muss dieser erweiterte Schutz gesondert vereinbart werden?
Ja. Der Versicherungsschutz für dieses zusätzliche Risiko besteht nur, wenn er durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen ausdrücklich erweitert wurde.
Wer darf die versicherten Fahrzeuge fahren?
Nur ein berechtigter Fahrer, also wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ist zusätzlich die erforderliche Fahrerlaubnis nötig. Der Versicherungsnehmer muss dafür sorgen, dass diese Vorgaben eingehalten werden.
Was passiert bei Verletzung dieser Pflichten?
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gelten die vereinbarten Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung NEO-S 2018