Bei der Pferdehaftpflicht der Neodigital sind Ansprüche wegen der Übertragung von Krankheiten grundsätzlich ausgeschlossen – sowohl bei Personenschäden durch eine Krankheit des Versicherungsnehmers als auch bei Sachschäden durch Krankheiten der ihm gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere. Versicherungsschutz besteht dennoch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen:
- Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren.
- Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Was bedeutet das konkret?
Schäden, die durch die Übertragung von Krankheiten entstehen, sind vom Versicherungsschutz ausgenommen. Das gilt für Personenschäden durch eine Krankheit des Versicherungsnehmers und für Sachschäden durch Krankheiten seiner eigenen, gehaltenen oder verkauften Tiere. Trotzdem greift der Schutz, wenn der Versicherungsnehmer beweisen kann, dass er nicht vorsätzlich und nicht grob fahrlässig gehandelt hat.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch die Übertragung von Krankheiten mitversichert?
Grundsätzlich nicht. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers sowie Sachschäden durch Krankheiten seiner eigenen, gehaltenen oder veräußerten Tiere.
Gibt es trotz des Ausschlusses eine Möglichkeit, dass gezahlt wird?
Ja. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Wer muss nachweisen, dass kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorlag?
Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast. Er muss nachweisen, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat, damit der Versicherungsschutz besteht.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung NEO-S 2018