Wer mit seiner Pferdehaftpflicht von einem anderen Anbieter zur Neodigital gewechselt ist und dann für ein Schadenereignis in Anspruch genommen wird, dessen genauer Eintrittszeitpunkt sich nicht bestimmen lässt, erfährt hier, welcher Versicherer die Entschädigung übernimmt. Maßgeblich ist, ob sich der Schadenzeitpunkt eindeutig klären lässt oder nicht.
Wird der Versicherungsnehmer nach einem unmittelbaren Wechsel der Haftpflichtversicherung zum Nachversicherer wegen eines Schadenereignisses in Anspruch genommen, dessen genauen Eintrittszeitpunkt er auch durch ein Gutachten nicht bestimmen kann, so ist der Nachversicherer eintrittspflichtig. Dies gilt ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn und im Umfang des bei ihm bestehenden Vertrages für die Entschädigungsleistung.
Lässt sich im Rahmen der Ermittlungen der Zeitpunkt des Schadeneintritts klar feststellen, ist derjenige Versicherer leistungspflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der Schadeneintritt fällt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie mit Ihrer Haftpflichtversicherung direkt zu einem neuen Versicherer gewechselt sind und ein Schaden auftritt, dessen genauer Zeitpunkt sich nicht ermitteln lässt, springt der neue Versicherer ein. Er zahlt dann im Rahmen des bei ihm bestehenden Vertrages ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Kann der Zeitpunkt des Schadens dagegen eindeutig festgestellt werden, ist der Versicherer zuständig, in dessen Vertragslaufzeit der Schaden fällt.
Häufige Fragen
Wer zahlt, wenn der Zeitpunkt des Schadens nicht feststellbar ist?
Lässt sich der genaue Eintrittszeitpunkt des Schadenereignisses auch durch ein Gutachten nicht bestimmen, ist der Nachversicherer eintrittspflichtig – ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn und im Umfang des bei ihm bestehenden Vertrages.
Was gilt, wenn sich der Schadenzeitpunkt eindeutig klären lässt?
Kann im Rahmen der Ermittlungen der Zeitpunkt des Schadeneintritts klar festgestellt werden, ist derjenige Versicherer leistungspflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der Schadeneintritt fällt.
Gilt diese Regelung auch bei einem Wechsel des Versicherers?
Ja, die Regelung greift nach einem unmittelbaren Wechsel der Haftpflichtversicherung zum Nachversicherer, wenn der Versicherungsnehmer danach wegen eines Schadenereignisses in Anspruch genommen wird.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung NEO-M 2018