Bei der Pferdehaftpflicht der Neodigital müssen Erklärungen und Anzeigen zum Versicherungsvertrag in Textform erfolgen, etwa per E-Mail, sofern nicht gesetzlich die Schriftform vorgeschrieben ist. Wer eine Anschriften- oder Namensänderung nicht mitteilt, muss damit rechnen, dass ein Einschreiben an die letzte bekannte Adresse drei Tage nach der Absendung als zugegangen gilt.
Form, zuständige Stelle
Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben. Ein Beispiel dafür ist die E-Mail. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich die Schriftform vorgeschrieben ist oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden oder an die Stelle, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen.
Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Regelung zur Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Mitteilungen an den Versicherer, die den Vertrag betreffen, sollen in Textform erfolgen, zum Beispiel per E-Mail, außer wenn das Gesetz oder der Vertrag etwas anderes verlangt. Sie sollen an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte Stelle gehen. Teilt der Versicherungsnehmer eine geänderte Anschrift oder einen geänderten Namen nicht mit, kann der Versicherer eine Erklärung per Einschreiben an die letzte bekannte Adresse senden; sie gilt dann drei Tage nach Absendung als zugegangen. Dasselbe gilt bei Verlegung einer gewerblichen Niederlassung, wenn die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen wurde.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich dem Versicherer etwas mitteilen?
Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag, die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben, zum Beispiel per E-Mail. Das gilt nicht, soweit gesetzlich die Schriftform oder im Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Wohin sende ich meine Erklärungen und Anzeigen?
Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden oder an die Stelle, die im Versicherungsschein oder dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist.
Was passiert, wenn ich meine neue Adresse nicht mitteile?
Der Versicherer kann eine Willenserklärung per eingeschriebenem Brief an die letzte ihm bekannte Anschrift senden. Diese Erklärung gilt dann drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Das Gleiche gilt bei einer nicht angezeigten Namensänderung.
Gilt diese Regelung auch bei einem Gewerbebetrieb?
Ja. Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen, gilt die Regelung zur nicht angezeigten Anschriften- oder Namensänderung bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung entsprechend.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung NEO-M 2018