Bei der Pferdehaftpflicht von Neodigital sind übergangsfähige Regressansprüche wegen Personenschäden mitversichert, die von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern sowie öffentlichen und privaten eitgebern geltend gemacht werden. Diese Einschließung ergänzt und ändert die allgemeine Regelung der Bedingungen zum privaten Pferdehalter.
In Abänderung der allgemeinen Bedingungen für private Pferdehalter sind eingeschlossen:
- übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern sowie öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz umfasst auch Regressansprüche, die Personenschäden betreffen. Solche Ansprüche können von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern sowie von öffentlichen und privaten Arbeitgebern erhoben werden. Diese Regelung erweitert bzw. ändert die zugrunde liegenden allgemeinen Bedingungen für private Pferdehalter.
Häufige Fragen
Welche Regressansprüche sind in dieser Regelung mitversichert?
Eingeschlossen sind übergangsfähige Regressansprüche wegen Personenschäden.
Wer kann solche Regressansprüche geltend machen?
Sozialversicherungsträger, Sozialhilfeträger, private Krankenversicherungsträger sowie öffentliche und private Arbeitgeber.
Verändert diese Regelung die allgemeinen Bedingungen?
Ja, sie gilt in Abänderung der allgemeinen Bedingungen für private Pferdehalter.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung NEO-L 2018