Wer bei der Neodigital Pferdehaftpflicht Mitteilungen an den Versicherer richtet, muss diese in Textform abgeben – etwa per E-Mail – und sie an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte Stelle senden. Unterlässt der Versicherungsnehmer eine Anschriften- oder Namensänderung, genügt für Erklärungen des Versicherers ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Anschrift, der drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt.
Erklärungen und Anzeigen, die für den Versicherer bestimmt sind, den Versicherungsvertrag betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben (zum Beispiel per E-Mail). Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden oder an die Stelle, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen.
Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Regelung zur Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Mitteilungen an den Versicherer müssen in Textform erfolgen, etwa per E-Mail, außer das Gesetz oder der Vertrag verlangt etwas anderes. Sie sollen an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte zuständige Stelle gehen. Teilt man eine geänderte Anschrift oder einen geänderten Namen nicht mit, darf der Versicherer an die letzte bekannte Anschrift schreiben; ein solcher eingeschriebener Brief gilt drei Tage nach Absendung als angekommen. Das Gleiche gilt bei Verlegung einer gewerblichen Niederlassung, wenn die Versicherung unter der Betriebsanschrift abgeschlossen wurde.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich dem Versicherer etwas mitteilen?
Erklärungen und Anzeigen, die den Vertrag betreffen und direkt an den Versicherer gehen, sind in Textform abzugeben, zum Beispiel per E-Mail. Anders ist es nur, wenn das Gesetz Schriftform oder der Vertrag etwas anderes vorschreibt.
Wohin sollen meine Erklärungen und Anzeigen gerichtet werden?
Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gehen oder an die Stelle, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist.
Was passiert, wenn ich eine Adressänderung nicht melde?
Dann genügt für eine Willenserklärung des Versicherers an Sie die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an Ihre letzte bekannte Anschrift. Diese Erklärung gilt drei Tage nach Absendung als zugegangen. Das Gleiche gilt bei einer nicht angezeigten Namensänderung.
Gilt das auch, wenn ich meinen Gewerbebetrieb verlege?
Ja. Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen, gilt bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die gleiche Regelung wie bei einer nicht angezeigten Anschriftenänderung.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung NEO-L 2018