Die Neodigital Pferdehaftpflicht springt ein, wenn der Versicherungsnehmer während der Laufzeit der Versicherung von einem Dritten wegen eines Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschadens auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird – und zwar auf Grundlage gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. Zugleich zeigt der Abschnitt klar auf, welche vertraglichen und über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehenden Ansprüche vom Versicherungsschutz ausgenommen sind.
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines Schadenereignisses (Versicherungsfall) auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Voraussetzungen sind:
- Das Schadenereignis ist während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten.
- Es hatte einen Personen-, Sach- oder einen sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge.
- Der Versicherungsnehmer wird von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadensersatz in Anspruch genommen.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt:
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Kein Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung greift, wenn der Versicherungsnehmer während der Laufzeit für einen Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschaden von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird – Grundlage sind gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. Maßgeblich ist das Ereignis, durch das der Schaden beim Dritten unmittelbar entstanden ist; wann die Ursache dafür gesetzt wurde, spielt keine Rolle. Nicht abgedeckt sind reine Vertragserfüllungsansprüche und ähnliche Ansprüche sowie Ansprüche, die über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
Häufige Fragen
Wann besteht bei der Pferdehaftpflicht Versicherungsschutz?
Wenn der Versicherungsnehmer während der Wirksamkeit der Versicherung wegen eines Schadenereignisses, das einen Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Was gilt als Schadenereignis?
Das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Der Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, ist dabei nicht maßgeblich.
Sind Ansprüche auf Vertragserfüllung mitversichert?
Nein. Für Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung oder auf Schadensersatz statt der Leistung besteht kein Versicherungsschutz – auch dann nicht, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
Sind auch vertraglich vereinbarte Haftungserweiterungen abgedeckt?
Nein. Ansprüche, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, sind vom Versicherungsschutz ausgenommen.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung NEO-L 2018