Endet die Pferdehaftpflicht der Neodigital vorzeitig, erhält der Versicherer nur den Beitrag für den Zeitraum, in dem tatsächlich Versicherungsschutz bestand. Wer innerhalb von 14 Tagen widerruft, bekommt den Beitrag ab Zugang des Widerrufs zurück – bei fehlender Widerrufsbelehrung sogar den gesamten Beitrag des ersten Versicherungsjahres. Auch bei Rücktritt, Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sowie bei Wegfall oder Fehlen des versicherten Interesses ist genau geregelt, welcher Beitrag oder welche Geschäftsgebühr dem Versicherer zusteht.
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen hat. Außerdem muss der Versicherungsnehmer zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist diese Widerrufsbelehrung unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht. Das Gleiche gilt, wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Was bedeutet das konkret?
Endet der Vertrag vor dem regulären Ablauf, muss der Versicherungsnehmer den Beitrag grundsätzlich nur für die Zeit zahlen, in der der Versicherungsschutz tatsächlich bestand. Für die einzelnen Beendigungsgründe – Widerruf, Rücktritt, Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sowie Wegfall oder Fehlen des versicherten Interesses – ist jeweils festgelegt, bis zu welchem Zeitpunkt der Beitrag dem Versicherer zusteht. In einigen Fällen darf der Versicherer statt eines anteiligen Beitrags eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Häufige Fragen
Was passiert mit meinem Beitrag, wenn ich innerhalb von 14 Tagen widerrufe?
Bei einem Widerruf innerhalb von 14 Tagen erstattet der Versicherer den Beitrag, der auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfällt. Voraussetzung ist eine korrekte Widerrufsbelehrung und die Zustimmung zum Versicherungsschutz vor Fristende. Fehlt die Belehrung, wird zusätzlich der gesamte Beitrag des ersten Versicherungsjahres erstattet – außer, es wurden bereits Leistungen in Anspruch genommen.
Bis wann steht dem Versicherer der Beitrag bei Rücktritt oder Anfechtung zu?
Bei Rücktritt wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Bei Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gilt der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung.
Muss ich Beitrag zahlen, wenn das versicherte Interesse gar nicht besteht?
Wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht oder bei einer Versicherung für ein künftiges Unternehmen bzw. Interesse nicht entsteht, besteht keine Beitragspflicht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Was gilt, wenn das versicherte Interesse während der Laufzeit wegfällt?
Fällt das versicherte Interesse nach Versicherungsbeginn vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte verlangen können, wenn die Versicherung nur bis zum Zeitpunkt seiner Kenntnis vom Wegfall des Interesses beantragt worden wäre.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung NEO-L 2018