Die Neodigital Pferdehaftpflicht deckt beim Besonderen Umweltrisiko öffentlich-rechtliche Pflichten und Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz ab, etwa bei Schädigungen von geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen, Gewässern samt Grundwasser oder dem Boden. Voraussetzung ist, dass die schadenverursachenden Emissionen oder die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt sind; geregelt sind außerdem der Auslandsschutz im Bereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie, mehrere Ausschlüsse und die Begrenzung der Versicherungssumme.
Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen. Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) gelten die entsprechenden Regelungen zum Allgemeinen Umweltrisiko.
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist:
- eine Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
- eine Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
- eine Schädigung des Bodens.
Versichert sind – abweichend von den allgemeinen Regelungen – den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG. Voraussetzung ist, dass während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags einer der folgenden Fälle eingetreten ist:
- Die schadenverursachenden Emissionen sind plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt.
- Die sonstige Schadenverursachung ist plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter. Dies gilt jedoch ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Fehler zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Ausland
Versichert sind im entsprechenden Umfang die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle. Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffenden Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. Die Regelung zur mitversicherten Repräsentanten-/Personenerweiterung findet insoweit keine Anwendung.
Ausgeschlossen sind außerdem Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden:
- die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen,
- für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
Versicherungssumme
Die Versicherungssumme ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein festgelegte Summe begrenzt. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das 2-fache dieser Summe.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Teil des Versicherungsschutzes greift bei Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz, also bei Schäden an geschützten Arten und Lebensräumen, an Gewässern samt Grundwasser sowie am Boden. Versichert sind die öffentlich-rechtlichen Sanierungspflichten des Versicherungsnehmers, wenn der Schaden plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig entstanden ist. Auch Schäden durch fehlerhafte Erzeugnisse Dritter sind unter bestimmten Voraussetzungen abgedeckt, jedoch nicht bei einem unerkennbaren Entwicklungsrisiko. Es gelten zusätzlich Regelungen zum Auslandsschutz, mehrere Ausschlüsse und eine begrenzte Versicherungssumme.
Häufige Fragen
Was zählt als Umweltschaden im Sinne des Gesetzes?
Ein Umweltschaden ist die Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, die Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser sowie die Schädigung des Bodens.
Unter welchen Voraussetzungen sind Umweltschäden versichert?
Versichert sind öffentlich-rechtliche Sanierungspflichten, wenn während der Wirksamkeit des Vertrags die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder die sonstige Schadenverursachung so erfolgt ist.
Sind Schäden ausgeschlossen, wenn bewusst gegen Umweltschutzvorschriften verstoßen wurde?
Ja. Ausgeschlossen sind Ansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen zum Umweltschutz abgewichen sind.
Wie hoch ist die Ersatzleistung begrenzt?
Die Versicherungssumme ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein festgelegte Summe begrenzt. Für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt die Höchstersatzleistung das 2-fache dieser Summe.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung NEO-L 2018