Bei der Hundehaftpflicht von Neodigital ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhalters mitversichert, wenn die eigenen Hunde als Zugtiere für eigene oder fremde Fuhrwerke wie Kutschen oder Schlitten eingesetzt werden. Ebenso greift der Schutz beim privaten Besitz und Gebrauch nicht versicherungspflichtiger Tiertransportanhänger – Schäden an den Fuhrwerken selbst sind jedoch nicht abgedeckt.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhalters aus der Verwendung der eigenen Hunde als Zugtiere von eigenen oder fremden Fuhrwerken. Dazu zählen zum Beispiel Kutschen oder Schlitten.
Mitversichert ist außerdem die gesetzliche Haftpflicht aus dem privaten Besitz und Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen Tiertransportanhängern.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an den Fuhrwerken.
Was bedeutet das konkret?
Werden die eigenen Hunde als Zugtiere vor Fuhrwerke wie Kutschen oder Schlitten gespannt, ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhalters dafür mitversichert – egal ob das Fuhrwerk einem selbst oder einer anderen Person gehört. Auch der private Besitz und Gebrauch von Tiertransportanhängern, die nicht versicherungspflichtig sind, fällt unter den Schutz. Schäden an den Fuhrwerken selbst sind allerdings nicht abgedeckt.
Häufige Fragen
Ist mein Hund abgesichert, wenn er eine Kutsche oder einen Schlitten zieht?
Ja, die gesetzliche Haftpflicht des Tierhalters ist mitversichert, wenn die eigenen Hunde als Zugtiere von eigenen oder fremden Fuhrwerken wie Kutschen oder Schlitten verwendet werden.
Sind Tiertransportanhänger mitversichert?
Der private Besitz und Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen Tiertransportanhängern ist mitversichert.
Gilt der Schutz auch, wenn das Fuhrwerk jemand anderem gehört?
Ja, mitversichert ist die Verwendung der eigenen Hunde als Zugtiere sowohl von eigenen als auch von fremden Fuhrwerken.
Werden Schäden am Fuhrwerk selbst übernommen?
Nein, Schäden an den Fuhrwerken bleiben ausgeschlossen.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung NEO-M-GK 2025