Bei der Hundehaftpflicht von Neodigital richtet sich das zuständige Gericht für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den Versicherungsvermittler nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Vertrag zuständigen Niederlassung. So ist klar geregelt, wo eine solche Klage eingereicht werden kann.
Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den Versicherungsvermittler bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Was bedeutet das konkret?
Möchte man aus dem Versicherungsvertrag heraus gegen den Versicherer oder gegen den Versicherungsvermittler klagen, ist entscheidend, wo der Versicherer seinen Sitz hat. Alternativ ist die für den Vertrag zuständige Niederlassung maßgeblich. Danach richtet sich, welches Gericht örtlich zuständig ist.
Häufige Fragen
Wo muss ich klagen, wenn ich gegen den Versicherer vorgehen will?
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer ist das Gericht am Sitz des Versicherers oder seiner für den Vertrag zuständigen Niederlassung zuständig.
Gilt diese Zuständigkeitsregel auch bei Klagen gegen den Versicherungsvermittler?
Ja, auch für Klagen gegen den Versicherungsvermittler bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Was ist maßgeblich für das zuständige Gericht?
Maßgeblich ist der Sitz des Versicherers oder die für den Versicherungsvertrag zuständige Niederlassung.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung NEO-M-GK 2025