Bei der Hundehaftpflicht von Neodigital lässt sich der Versicherungsschutz durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein auf bestimmte nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger erweitern – etwa Fahrzeuge nur auf nicht öffentlichen Wegen, Stapler bis 20 km/h oder selbstfahrende eitsmaschinen bis 20 km/h. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Fahrzeuge nur von berechtigten Fahrern mit erforderlicher Fahrerlaubnis genutzt werden.
Soll dieses zusätzliche Risiko mitversichert werden, kann der Versicherungsschutz durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen erweitert werden.
Versichert ist dann die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich der folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger verursacht werden:
- nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge, ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
- Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz kann auf besonderen Wunsch so erweitert werden, dass auch Schäden mitversichert sind, die durch bestimmte nicht versicherungspflichtige Fahrzeuge oder Anhänger entstehen – etwa langsame Kraftfahrzeuge, Stapler oder Arbeitsmaschinen mit begrenzter Höchstgeschwindigkeit. Diese Erweiterung muss ausdrücklich im Versicherungsschein oder in einem Nachtrag vereinbart sein. Der Versicherungsnehmer muss dafür sorgen, dass nur berechtigte Fahrer und – auf öffentlichen Wegen – nur Fahrer mit der nötigen Fahrerlaubnis die Fahrzeuge nutzen. Bei Verstößen gegen diese Pflichten drohen die vereinbarten Rechtsfolgen.
Häufige Fragen
Welche Fahrzeuge lassen sich zusätzlich mitversichern?
Erfasst werden nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Anhänger: Fahrzeuge nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen ohne Rücksicht auf die Höchstgeschwindigkeit, Kraftfahrzeuge bis 6 km/h, Stapler bis 20 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h sowie nicht zulassungspflichtige Anhänger oder solche, die nur auf nicht öffentlichen Wegen verkehren.
Muss dieser Schutz extra vereinbart werden?
Ja. Der Versicherungsschutz für dieses zusätzliche Risiko besteht nur, wenn er durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen erweitert wurde.
Wer darf die versicherten Fahrzeuge fahren?
Nur ein berechtigter Fahrer, also wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ist zusätzlich die erforderliche Fahrerlaubnis nötig. Der Versicherungsnehmer muss beides sicherstellen.
Was passiert, wenn diese Pflichten nicht eingehalten werden?
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, greifen die vereinbarten Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung NEO-M-GK 2025