Bei der Hundehaftpflicht von Neodigital sind Ansprüche wegen der Übertragung von Krankheiten grundsätzlich ausgeschlossen – sowohl bei Personenschäden durch eine Krankheit des Versicherungsnehmers als auch bei Sachschäden durch kranke Tiere. Versicherungsschutz besteht dennoch, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen:
- Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,
- Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Was bedeutet das konkret?
Schäden, die durch die Übertragung einer Krankheit entstehen, sind vom Versicherungsschutz ausgenommen. Das gilt für Personenschäden aufgrund einer Krankheit des Versicherungsnehmers ebenso wie für Sachschäden durch kranke Tiere, die ihm gehören, die er hält oder veräußert hat. In beiden Fällen greift der Schutz jedoch, wenn der Versicherungsnehmer nachweisen kann, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch übertragene Krankheiten mitversichert?
Grundsätzlich sind Ansprüche wegen Personenschäden durch die Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers sowie Sachschäden durch Krankheit seiner Tiere ausgeschlossen.
Kann trotz des Ausschlusses Versicherungsschutz bestehen?
Ja. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Für welche Tiere gilt der Ausschluss bei Sachschäden durch Krankheit?
Er gilt für Tiere, die dem Versicherungsnehmer gehören, von ihm gehalten oder von ihm veräußert wurden.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung NEO-M-GK 2025