Bei der Hundehaftpflicht von Neodigital sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, wenn sie vom Versicherungsnehmer selbst nahestehende Personen geltend machen – etwa Angehörige im gemeinsamen Haushalt oder mitversicherte Personen sowie gesetzliche Vertreter, Gesellschafter, Partner und Insolvenzverwalter. Der Abschnitt legt genau fest, wer als Angehöriger zählt und für welche Konstellationen der Ausschluss zusätzlich für deren Angehörige im gemeinsamen Haushalt gilt.
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer in folgenden Fällen:
- aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
Als Angehörige gelten:
- Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
- Eltern und Kinder,
- Adoptiveltern und -kinder,
- Schwiegereltern und -kinder,
- Stiefeltern und -kinder,
- Großeltern und Enkel,
- Geschwister sowie
- Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
Weiter sind ausgeschlossen Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer:
- von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
- von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
- von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
- von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
- von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
Die Ausschlüsse in den Punkten (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz greift nicht, wenn nahestehende Personen Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer stellen. Dazu zählen vor allem Angehörige, die im selben Haushalt leben oder im Vertrag mitversichert sind. Wer als Angehöriger gilt, ist in einer festen Liste bestimmt – von Ehe- und Lebenspartnern über Eltern und Kinder bis zu Geschwistern und Pflegefamilien. Bei Firmen, Vereinen und Gesellschaften sind zudem Ansprüche der gesetzlichen Vertreter, Gesellschafter, Partner oder Insolvenzverwalter ausgeschlossen.
Häufige Fragen
Sind Schäden, die meine Familie erleidet, über die Hundehaftpflicht abgedeckt?
Nein. Ansprüche von Angehörigen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben oder im Vertrag mitversichert sind, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Wer zählt hier eigentlich als Angehöriger?
Als Angehörige gelten Ehegatten und Lebenspartner (auch vergleichbare Partnerschaften nach ausländischem Recht), Eltern und Kinder, Adoptiv-, Schwieger- und Stiefeltern samt Kindern, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder in einem familienähnlichen, dauerhaft angelegten Verhältnis.
Gilt der Ausschluss auch, wenn der Versicherungsnehmer ein Unternehmen oder Verein ist?
Ja. Ausgeschlossen sind dann Ansprüche von gesetzlichen Vertretern, unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, Partnern einer Partnerschaftsgesellschaft sowie von Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern – je nach Rechtsform des Versicherungsnehmers.
Betrifft der Ausschluss auch die Angehörigen von Vertretern oder Gesellschaftern?
Ja. Die Ausschlüsse für gesetzliche Vertreter, Gesellschafter, Partner und Verwalter gelten auch für Ansprüche von deren Angehörigen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung NEO-M-GK 2025