Bei der Hundehaftpflicht von Neodigital greift der Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer während der Wirksamkeit der Versicherung wegen eines Schadenereignisses aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Erfasst sind Personen-, Sach- und daraus folgende Vermögensschäden. Ausgeschlossen bleiben dagegen vertragliche Erfüllungsansprüche sowie Ansprüche, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen.
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines Schadenereignisses (Versicherungsfall) von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Voraussetzung ist, dass das Schadenereignis während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten ist. Das Ereignis muss einen Personen-, Sach- oder einen sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge gehabt haben. Die Inanspruchnahme muss aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erfolgen.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Kein Versicherungsschutz besteht für die folgenden Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt:
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Kein Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung leistet, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines während der Vertragslaufzeit eingetretenen Schadenereignisses von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Es muss sich um einen Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschaden handeln, für den nach gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gehaftet wird. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Schadenereignisses, nicht der Zeitpunkt der Verursachung. Rein vertragliche Ansprüche wie Erfüllung, Nacherfüllung oder Minderung sowie Ansprüche, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen, sind nicht gedeckt.
Häufige Fragen
Wann liegt ein Versicherungsfall vor?
Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn während der Wirksamkeit der Versicherung ein Schadenereignis eintritt, das einen Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschaden verursacht, und der Versicherungsnehmer deshalb aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Was gilt als Schadenereignis?
Als Schadenereignis gilt das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Der Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, ist dabei nicht maßgeblich.
Sind vertragliche Ansprüche mitversichert?
Nein. Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz statt der Leistung sowie weitere an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistungen sind nicht versichert – auch dann nicht, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
Zahlt die Versicherung auch für zugesagte Leistungen über die gesetzliche Haftpflicht hinaus?
Nein. Für Ansprüche, die aufgrund von Vertrag oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, besteht kein Versicherungsschutz.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung NEO-M-GK 2025