Wer über die Hundehaftpflicht der Neodigital abgesichert ist, erhält keinen Versicherungsschutz für Schäden im Zusammenhang mit Luft- oder Raumfahrzeugen: Ausgeschlossen sind sowohl der Gebrauch solcher Fahrzeuge und die Haftung als Halter oder Besitzer als auch Schäden aus Planung, Herstellung, Lieferung oder Tätigkeiten daran sowie Ansprüche rund um Luftlandeplätze.
Ausgeschlossen sind Ansprüche in den folgenden Fällen:
- wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen. Ebenso ausgeschlossen sind Ansprüche, für die diese Personen als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
- wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, an den mit diesen beförderten Sachen, an den Insassen sowie wegen aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ebenso ausgeschlossen sind sonstige Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge, die entstehen aus:
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen davon, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
- Tätigkeiten (zum Beispiel Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
- gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug gilt nicht als Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug dabei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Was bedeutet das konkret?
Die Hundehaftpflicht kommt nicht für Schäden auf, die mit Luft- oder Raumfahrzeugen zusammenhängen. Das betrifft den Gebrauch solcher Fahrzeuge, die Haftung als Halter oder Besitzer, Schäden an den Fahrzeugen selbst und daraus folgende Vermögensschäden sowie Schäden aus Planung, Herstellung, Lieferung oder Arbeiten daran. Auch Ansprüche im Zusammenhang mit Luftlandeplätzen sind ausgeschlossen. Eine Tätigkeit an einem solchen Fahrzeug gilt allerdings nicht als Gebrauch, wenn keine der genannten Personen Halter oder Besitzer ist und das Fahrzeug dabei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch den Gebrauch eines Flugzeugs über die Versicherung gedeckt?
Nein. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen, sowie Ansprüche, für die sie als Halter oder Besitzer in Anspruch genommen werden.
Gilt jede Arbeit an einem Luft- oder Raumfahrzeug als ausgeschlossener Gebrauch?
Nein. Eine Tätigkeit an einem Luft- oder Raumfahrzeug gilt nicht als Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine der genannten Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und das Fahrzeug dabei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Besteht Schutz, wenn ich einen Luftlandeplatz gemietet oder gepachtet habe?
Nein. Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen.
Sind Schäden an Insassen und beförderten Sachen eines Luftfahrzeugs abgedeckt?
Nein. Ausgeschlossen sind Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, an den mit ihnen beförderten Sachen, an den Insassen sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung NEO-M-GK 2025