Bei der Hundehaftpflicht der Neodigital müssen Versicherungsnehmer bestimmte Obliegenheiten erfüllen: Besonders gefahrdrohende Umstände sind auf Verlangen zu beseitigen, jeder Versicherungsfall ist innerhalb einer Woche zu melden und der Versicherer bei der Schadenermittlung zu unterstützen. Wer diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, riskiert die fristlose Kündigung des Vertrags oder eine gekürzte beziehungsweise entfallende Leistung.
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Diese Kündigung ist innerhalb eines Monats möglich, nachdem der Versicherer von der Verletzung Kenntnis erlangt hat.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers zu befolgen, soweit dies für ihn zumutbar ist. Er muss Weisungen einholen – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch –, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere am Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
Zusätzlich gilt:
- Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
- Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt werden. Ebenso sind alle dafür angeforderten Schriftstücke zu übersenden.
- Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
- Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es dafür nicht.
- Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vor oder bei bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalls vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Was bedeutet das konkret?
Als Versicherungsnehmer haben Sie Pflichten, die Sie sowohl vor als auch nach einem Schaden erfüllen müssen. Vor dem Schaden sollen Sie besonders gefahrdrohende Umstände beseitigen; nach dem Schaden müssen Sie diesen möglichst gering halten, ihn innerhalb einer Woche melden und den Versicherer bei der Aufklärung unterstützen. Verletzen Sie diese Obliegenheiten, kann der Versicherer den Vertrag kündigen oder die Leistung kürzen bzw. ganz verweigern – je nachdem, ob Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Können Sie fehlendes grobes Verschulden oder die fehlende Ursächlichkeit nachweisen, bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet.
Häufige Fragen
Wie schnell muss ich einen Schadenfall melden?
Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen – auch dann, wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben wurden. Das Gleiche gilt, wenn gegen Sie Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
Was passiert, wenn ich meine Pflichten verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer von der Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf er die Leistung entsprechend der Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Bei Verletzung vor dem Versicherungsfall kann er zudem den Vertrag innerhalb eines Monats nach Kenntnis fristlos kündigen.
Kann ich die Leistung trotz eines Fehlers behalten?
Ja. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben oder dass die Verletzung weder für den Versicherungsfall noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt jedoch nicht bei arglistiger Verletzung.
Was muss ich tun, wenn ich verklagt werde?
Wird ein Haftpflichtanspruch gerichtlich gegen Sie geltend gemacht, müssen Sie die Führung des Verfahrens dem Versicherer überlassen. Dieser beauftragt in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt, dem Sie Vollmacht, alle erforderlichen Auskünfte und die angeforderten Unterlagen bereitstellen müssen.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung NEO-M-GK 2025