Bei der Hundehaftpflicht der Neodigital greift dieser Baustein, wenn öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz auf den Versicherungsnehmer zukommen – etwa bei Schäden an geschützten Arten, Lebensräumen, Gewässern, Grundwasser oder Boden. Versichert sind vor allem plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig verursachte Schäden, und die Deckung umfasst auch Auslandsfälle im Bereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie sowie klar geregelte Ausschlüsse und eine begrenzte Versicherungssumme.
Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang der allgemeinen Bedingungen und ergänzend nach den folgenden Regelungen. Für die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) gelten die dortigen Regelungen.
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
- Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
- Schädigung des Bodens.
Versichert sind – abweichend von der allgemeinen Regelung – den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG. Voraussetzung ist, dass während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
- die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
- die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter. Dies gilt ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn der Fehler zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
Ausland
Versichert sind im festgelegten Umfang die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
- die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
- für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
Versicherungssumme
Die Versicherungssumme ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein festgelegte Summe begrenzt. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das 2-fache dieser Summe.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Baustein deckt öffentlich-rechtliche Pflichten und Ansprüche ab, wenn der Versicherungsnehmer nach dem Umweltschadensgesetz einen Umweltschaden sanieren muss – etwa an geschützten Arten, Lebensräumen, Gewässern, Grundwasser oder Boden. Geschützt sind vor allem Schäden, die plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig entstehen; unter bestimmten Voraussetzungen auch Schäden durch fehlerhafte fremde Erzeugnisse sowie Schäden an bestimmten eigenen oder überlassenen Grundstücken. Es gelten Ausschlüsse, etwa bei bewusstem Verstoß gegen Umweltvorschriften, und die Leistung ist der Höhe nach begrenzt.
Häufige Fragen
Was gilt als Umweltschaden nach dem Umweltschadensgesetz?
Ein Umweltschaden ist die Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, die Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser sowie die Schädigung des Bodens.
Welche Voraussetzungen müssen für die Deckung erfüllt sein?
Versichert sind Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung, wenn während der Wirksamkeit des Vertrags die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Sind Schäden im Ausland mitversichert?
Ja, versichert sind im festgelegten Umfang die Versicherungsfälle, die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintreten.
Wie hoch ist die Leistung begrenzt?
Je Versicherungsfall gilt die im Versicherungsschein festgelegte Summe als Grenze. Für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt die Höchstersatzleistung das 2-fache dieser Summe.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung NEO-M-GK 2025