Wer mit der Hundehaftpflicht der Neodigital Schäden durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs oder als dessen Halter oder Besitzer verursacht, ist nicht abgesichert – solche Ansprüche sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Eine bloße Tätigkeit an einem fremden Wasserfahrzeug gilt aber nicht als Gebrauch, solange niemand der beteiligten Personen Halter oder Besitzer ist und das Fahrzeug dabei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursacht werden. Das gilt für Schäden, die verursacht werden durch:
- den Versicherungsnehmer
- eine mitversicherte Person
- eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person
Ebenso ausgeschlossen sind Ansprüche, für die diese Personen als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Eine Tätigkeit der genannten Personen an einem Wasserfahrzeug gilt nicht als Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn beide der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Keine dieser Personen ist Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs.
- Das Wasserfahrzeug wird bei dieser Tätigkeit nicht in Betrieb gesetzt.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz greift nicht für Schäden, die durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs entstehen, oder für Ansprüche, die jemanden als Halter oder Besitzer eines solchen Fahrzeugs treffen. Betroffen sind der Versicherungsnehmer, mitversicherte Personen sowie von ihnen beauftragte Personen. Arbeitet man dagegen nur an einem fremden Wasserfahrzeug, gilt das nicht als Gebrauch – vorausgesetzt, niemand der Beteiligten ist Halter oder Besitzer und das Fahrzeug wird dabei nicht in Betrieb gesetzt.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch die Nutzung eines Wasserfahrzeugs mitversichert?
Nein. Ansprüche wegen Schäden durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs sind ausgeschlossen. Das gilt für den Versicherungsnehmer, mitversicherte Personen und von ihnen bestellte oder beauftragte Personen.
Was passiert, wenn ich als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs haftbar gemacht werde?
Auch Ansprüche, für die eine der genannten Personen als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen wird, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Zählt jede Arbeit an einem Wasserfahrzeug als ausgeschlossener Gebrauch?
Nein. Eine Tätigkeit an einem Wasserfahrzeug gilt nicht als Gebrauch, wenn keine der genannten Personen Halter oder Besitzer ist und das Fahrzeug dabei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung NEO-M-GK 2025