Bei der Hundehaftpflicht von Neodigital besteht kein Versicherungsschutz, wenn jemand einen Schaden verursacht, obwohl ihm die Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, eiten oder sonstigen Leistungen bereits bekannt war. Wer solche Erzeugnisse trotz dieser Kenntnis in den Verkehr bringt oder entsprechende eiten und Leistungen erbringt, verliert seinen Anspruch auf Leistung.
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht haben oder
- Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
Die Regelung zu A1-2.3 findet keine Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz entfällt, wenn eine Person einen Schaden verursacht hat und dabei bereits wusste, dass die betreffenden Erzeugnisse, Arbeiten oder Leistungen mangelhaft oder schädlich sind. Wer solche Erzeugnisse trotz dieser Kenntnis in den Verkehr bringt oder entsprechende Arbeiten und Leistungen erbringt, hat keinen Anspruch. Für diesen Fall gilt eine andere Regelung nicht.
Häufige Fragen
Zahlt die Versicherung, wenn ich ein Produkt verkaufe, von dem ich weiß, dass es mangelhaft ist?
Nein. Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn eine Person Erzeugnisse in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit in den Verkehr gebracht hat.
Gilt der Ausschluss auch für erbrachte Arbeiten und Leistungen?
Ja. Der Ausschluss betrifft ebenso Arbeiten oder sonstige Leistungen, die in Kenntnis ihrer Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit erbracht wurden.
Für wen gilt dieser Leistungsausschluss?
Der Ausschluss gilt für alle Personen, die den Schaden in Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit verursacht haben.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung NEO-M-GK 2025