Bei der Hundehaftpflicht von Neodigital sind Ansprüche wegen Schäden an Sachen, eiten oder sonstigen Leistungen, die der Versicherungsnehmer selbst hergestellt oder geliefert hat, vom Versicherungsschutz ausgenommen, wenn die Ursache in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegt. Das gilt ebenso für die daraus folgenden Vermögensschäden sowie für Fälle, in denen Dritte diese Leistungen im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers erbracht haben.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen. Voraussetzung des Ausschlusses ist, dass die Ursache in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegt. Ebenfalls ausgeschlossen sind alle Vermögensschäden, die sich daraus ergeben.
Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
Was bedeutet das konkret?
Schäden an Sachen, Arbeiten oder Leistungen, die der Versicherungsnehmer selbst hergestellt oder geliefert hat, sind nicht mitversichert, wenn die Ursache in eben dieser Herstellung, Lieferung oder Leistung liegt. Das betrifft auch die daraus entstehenden Vermögensschäden. Der Ausschluss gilt ebenso, wenn ein mangelhaftes Einzelteil oder eine mangelhafte Teilleistung den Schaden verursacht hat. Er greift auch dann, wenn Dritte diese Leistungen im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers erbracht haben.
Häufige Fragen
Sind Schäden an selbst hergestellten oder gelieferten Sachen mitversichert?
Nein. Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen sind ausgeschlossen, wenn die Ursache in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegt.
Gilt der Ausschluss auch bei einem einzelnen mangelhaften Teil?
Ja. Der Ausschluss gilt auch, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und dies zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
Was ist mit Vermögensschäden, die aus einem solchen Schaden entstehen?
Alle Vermögensschäden, die sich aus solchen Schäden ergeben, sind ebenfalls vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Greift der Ausschluss auch, wenn Dritte die Arbeiten übernommen haben?
Ja. Der Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung, Lieferung, Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung NEO-M-GK 2025