Bei der Hundehaftpflicht der Neodigital ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhalters mitversichert, wenn die eigenen Hunde als Zugtiere für eigene oder fremde Fuhrwerke wie Kutschen oder Schlitten eingesetzt werden; ebenfalls abgedeckt ist der private Besitz und Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen Tiertransportanhängern, wobei Schäden an den Fuhrwerken selbst ausgeschlossen bleiben.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhalters aus der Verwendung der eigenen Hunde als Zugtiere von eigenen oder fremden Fuhrwerken. Beispiele hierfür sind Kutschen oder Schlitten.
Mitversichert ist außerdem die gesetzliche Haftpflicht aus dem privaten Besitz und Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen Tiertransportanhängern.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an den Fuhrwerken.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz umfasst auch Situationen, in denen die eigenen Hunde als Zugtiere für ein Fuhrwerk wie eine Kutsche oder einen Schlitten dienen, egal ob dieses dem Tierhalter selbst oder einer anderen Person gehört. Ebenso ist der private Besitz und Gebrauch von Tiertransportanhängern abgedeckt, sofern diese nicht versicherungspflichtig sind. Schäden am Fuhrwerk selbst sind allerdings nicht abgedeckt.
Häufige Fragen
Ist der Einsatz meines Hundes als Zugtier vor einer Kutsche versichert?
Ja, die gesetzliche Haftpflicht des Tierhalters aus der Verwendung der eigenen Hunde als Zugtiere von eigenen oder fremden Fuhrwerken wie Kutschen oder Schlitten ist mitversichert.
Sind Tiertransportanhänger vom Versicherungsschutz erfasst?
Ja, die gesetzliche Haftpflicht aus dem privaten Besitz und Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen Tiertransportanhängern ist mitversichert.
Werden Schäden am Fuhrwerk selbst ersetzt?
Nein, Schäden an den Fuhrwerken bleiben ausgeschlossen.
Muss das Fuhrwerk mir selbst gehören?
Nein, mitversichert ist die Verwendung der eigenen Hunde als Zugtiere sowohl von eigenen als auch von fremden Fuhrwerken.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung NEO-L-GK 2025