Bei der Hundehaftpflicht von Neodigital richtet sich das zuständige Gericht für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den Versicherungsvermittler nach dem Sitz des Versicherers oder der für den Vertrag zuständigen Niederlassung. So ist von vornherein klar, wo eine solche Klage einzureichen ist.
Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den Versicherungsvermittler richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers. Maßgeblich ist der Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Was bedeutet das konkret?
Wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer oder den Versicherungsvermittler wegen einer Streitigkeit aus dem Vertrag verklagen möchte, entscheidet der Sitz des Versicherers darüber, welches Gericht zuständig ist. Zuständig ist das Gericht am Sitz des Versicherers oder an der Niederlassung, die für den jeweiligen Versicherungsvertrag verantwortlich ist.
Häufige Fragen
Wo muss eine Klage gegen den Versicherer eingereicht werden?
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Vertrag zuständigen Niederlassung.
Gilt der Sitz des Versicherers auch für Klagen gegen den Versicherungsvermittler?
Ja. Auch für Klagen gegen den Versicherungsvermittler aus dem Versicherungsvertrag bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder der zuständigen Niederlassung.
Was ist maßgeblich, wenn der Versicherer mehrere Niederlassungen hat?
Maßgeblich ist der Sitz des Versicherers oder die Niederlassung, die für den betreffenden Versicherungsvertrag zuständig ist.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung NEO-L-GK 2025