Bei der Hundehaftpflicht der Neodigital umfasst das besondere Umweltrisiko öffentlich-rechtliche Pflichten und Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz – etwa bei Schädigungen von geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen, Gewässern samt Grundwasser oder des Bodens. Versichert sind solche Schäden vor allem dann, wenn die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind, während zugleich klare Ausschlüsse und eine begrenzte Versicherungssumme gelten.
Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang der allgemeinen Regelungen und der folgenden Bedingungen.
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist:
- eine Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
- eine Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
- eine Schädigung des Bodens.
Versichert sind – abweichend von der allgemeinen Regelung – den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG. Voraussetzung ist, dass während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags:
- die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
- die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne eine solche Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter. Dies gilt jedoch ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Fehler zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
Ausland
Versichert sind die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie eintretenden Versicherungsfälle.
Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden:
- die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
- für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (zum Beispiel Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
Versicherungssumme
Die Versicherungssumme ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein festgelegte Summe begrenzt. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das 2-fache dieser Summe.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Teil des Vertrags deckt Pflichten und Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz ab – also Schäden an geschützten Arten und Lebensräumen, an Gewässern und Grundwasser sowie am Boden. Geschützt sind vor allem Schäden, die plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig entstehen; unter bestimmten Voraussetzungen auch Schäden durch fehlerhafte Erzeugnisse Dritter. Bestimmte Fälle sind ausgeschlossen, etwa bei bewusstem Verstoß gegen Umweltschutzvorschriften oder wenn ein anderer Vertrag greift. Für die Leistung gelten feste Grenzen je Versicherungsfall und Versicherungsjahr.
Häufige Fragen
Welche Arten von Umweltschäden sind hier abgedeckt?
Erfasst sind Schädigungen von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, Schädigungen der Gewässer einschließlich Grundwasser sowie Schädigungen des Bodens im Sinne des Umweltschadensgesetzes.
Unter welchen Bedingungen greift der Schutz für Umweltschäden?
Der Schutz greift, wenn während der Wirksamkeit des Vertrags die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Wann ist ein Umweltschaden nicht versichert?
Kein Versicherungsschutz besteht bei bewusstem Abweichen von umweltschützenden Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen, bei unvermeidbaren, notwendigen oder in Kauf genommenen Einwirkungen auf die Umwelt sowie bei Schäden, für die aus einem anderen Versicherungsvertrag Schutz besteht oder hätte erlangt werden können. Auch das Entwicklungsrisiko ist ausgeschlossen.
Wie hoch ist die Leistung pro Jahr begrenzt?
Je Versicherungsfall gilt die im Versicherungsschein festgelegte Summe. Für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt die Höchstersatzleistung das Zweifache dieser Summe.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung NEO-L-GK 2025