Bei der Hundehaftpflicht der Neodigital sind auch Schäden abgedeckt, die durch einen Deckakt des versicherten Hundes entstehen – und zwar unabhängig davon, ob dieser Deckakt ungewollt oder gewollt erfolgt ist. Mitversichert ist dabei die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für die daraus resultierenden Deckschäden.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus ungewolltem oder gewolltem Deckakt.
Was bedeutet das konkret?
Verursacht der Hund durch einen Deckakt einen Schaden, für den der Versicherungsnehmer gesetzlich haftet, ist dieser Schaden vom Versicherungsschutz umfasst. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Deckakt gewollt oder ungewollt zustande gekommen ist.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch einen Deckakt des Hundes versichert?
Ja, mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus einem Deckakt.
Kommt es darauf an, ob der Deckakt beabsichtigt war?
Nein, der Versicherungsschutz gilt sowohl für ungewollte als auch für gewollte Deckakte.
Wessen Haftpflicht ist bei Deckschäden abgedeckt?
Abgedeckt ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für die Schäden aus dem Deckakt.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung NEO-L-GK 2025