Die Hundehaftpflicht der Neodigital greift, wenn der Versicherungsnehmer während der Laufzeit der Versicherung wegen eines Schadenereignisses – also eines Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschadens – von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Grundlage sind gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. Zugleich ist geregelt, welche vertraglichen Ansprüche und welche über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehenden Zusagen nicht abgedeckt sind.
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Voraussetzung ist:
- Das Schadenereignis (Versicherungsfall) ist während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten.
- Das Schadenereignis hatte einen Personen-, Sach- oder einen sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge.
- Die Inanspruchnahme erfolgt durch einen Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Kein Versicherungsschutz besteht für die folgenden Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt:
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung springt ein, wenn während der Vertragslaufzeit ein Schadenereignis eintritt und ein Dritter deshalb Schadensersatz vom Versicherungsnehmer verlangt – bei Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschäden auf gesetzlicher Grundlage. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Schadenereignisses, nicht der Zeitpunkt der Verursachung. Nicht abgedeckt sind Ansprüche rund um die Vertragserfüllung sowie alles, was über die gesetzliche Haftpflicht hinaus vertraglich zugesagt wurde.
Häufige Fragen
Wann besteht Versicherungsschutz bei der Hundehaftpflicht?
Wenn während der Wirksamkeit der Versicherung ein Schadenereignis eintritt, das einen Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschaden zur Folge hat, und der Versicherungsnehmer deshalb von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Kommt es darauf an, wann der Schaden verursacht wurde?
Nein. Maßgeblich ist das Schadenereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung kommt es nicht an.
Sind vertragliche Ansprüche wie Nacherfüllung oder Minderung abgedeckt?
Nein. Für Ansprüche etwa auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz statt der Leistung besteht kein Versicherungsschutz – auch dann nicht, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
Was gilt, wenn mehr zugesagt wurde als die gesetzliche Haftpflicht verlangt?
Soweit Ansprüche aufgrund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, besteht dafür kein Versicherungsschutz.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung NEO-L-GK 2025