Bei der Kfz-Versicherung von Neodigital dürfen grundsätzlich nur Sie als Versicherungsnehmer die Rechte aus dem Vertrag ausüben, während mitversicherte Personen – etwa der Fahrer – in der Haftpflichtversicherung Leistungen selbst verlangen können. Mitversicherte tragen dieselben Pflichten wie Sie, doch Vertragsgestaltung, Beitragszahlung und die Anzeige einer Veräußerung bleiben allein Ihre Sache. Auch bei Leistungsfreiheit gelten für mitversicherte Personen besondere Regeln.
Nur Sie als Versicherungsnehmer können die Rechte der mitversicherten Personen aus dem Vertrag ausüben, soweit nichts anderes geregelt ist.
Beispiel: Mitversicherte Personen können in der Kfz-Haftpflichtversicherung Leistungen aus dem Vertrag selbstständig von uns verlangen.
Mitversicherte Personen haben dieselben vertraglichen Pflichten wie Sie als Versicherungsnehmer, zum Beispiel die Pflichten beim Gebrauch des Fahrzeugs und die Pflichten im Schadenfall. Für die Technische Aufsicht gilt dies nur, soweit es nach der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung zulässig ist.
Bestimmte Rechte und Pflichten haben jedoch nur Sie als Versicherungsnehmer und Vertragspartner. Dazu gehören:
- die Rechte und Pflichten zur Vertragsgestaltung (zum Beispiel Kündigung, Angaben zu Tarifmerkmalen)
- die Pflicht zur Beitragszahlung
- die Pflicht zur Anzeige der Veräußerung des Fahrzeugs
Sind wir Ihnen als Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, dann gilt dies auch gegenüber allen mitversicherten Personen (zum Beispiel gegenüber dem Fahrer).
Gegenüber den in der Kfz-Haftpflichtversicherung mitversicherten Personen können wir uns aber nur in folgenden Fällen auf Leistungsfreiheit berufen:
- Die der Leistungsfreiheit zu Grunde liegenden Umstände liegen in der Person des Mitversicherten vor.
- Die der Leistungsfreiheit zu Grunde liegenden Umstände waren der mitversicherten Person bekannt oder grob fahrlässig nicht bekannt.
Was bedeutet das konkret?
Grundsätzlich übt der Versicherungsnehmer die Rechte aus dem Vertrag aus; in der Kfz-Haftpflichtversicherung dürfen mitversicherte Personen Leistungen aber selbst verlangen. Sie tragen dieselben Pflichten wie der Versicherungsnehmer, etwa beim Gebrauch des Fahrzeugs und im Schadenfall. Aufgaben rund um die Vertragsgestaltung, die Beitragszahlung und die Anzeige einer Veräußerung bleiben allein beim Versicherungsnehmer. Ist der Versicherer ihm gegenüber leistungsfrei, gilt das auch für mitversicherte Personen – gegenüber diesen jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Häufige Fragen
Dürfen mitversicherte Personen selbst Leistungen beim Versicherer verlangen?
In der Kfz-Haftpflichtversicherung können mitversicherte Personen Leistungen aus dem Vertrag selbstständig verlangen. Ansonsten kann nur der Versicherungsnehmer die Rechte der mitversicherten Personen ausüben, soweit nichts anderes geregelt ist.
Welche Aufgaben bleiben allein beim Versicherungsnehmer?
Nur der Versicherungsnehmer als Vertragspartner hat die Rechte und Pflichten zur Vertragsgestaltung (zum Beispiel Kündigung und Angaben zu Tarifmerkmalen), die Pflicht zur Beitragszahlung sowie die Pflicht, eine Veräußerung des Fahrzeugs anzuzeigen.
Haben mitversicherte Personen dieselben Pflichten wie der Versicherungsnehmer?
Ja, mitversicherte Personen haben dieselben vertraglichen Pflichten wie der Versicherungsnehmer, etwa die Pflichten beim Gebrauch des Fahrzeugs und im Schadenfall. Für die Technische Aufsicht gilt dies nur, soweit es nach der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung zulässig ist.
Wann kann sich der Versicherer gegenüber mitversicherten Personen auf Leistungsfreiheit berufen?
Bei mitversicherten Personen in der Kfz-Haftpflichtversicherung nur dann, wenn die zugrunde liegenden Umstände in der Person des Mitversicherten vorliegen oder ihr bekannt waren beziehungsweise grob fahrlässig nicht bekannt waren.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung NEO-L 2026