Bei Neodigital besteht kein Versicherungsschutz für vorsätzlich herbeigeführte Schäden, für Schäden bei der Teilnahme an behördlich genehmigten Kraftfahrzeug-Rennen und den zugehörigen Übungsfahrten sowie für Schäden durch Kernenergie; auch Ansprüche anderer Versicherer, eitgebers, des Dienstherrn oder von Sozialversicherungsträgern sind ausgeschlossen. Bei grober Fahrlässigkeit wird dagegen geleistet, bei Alkohol- oder Rauschmittelkonsum jedoch entsprechend dem Verschulden gekürzt.
Kein Versicherungsschutz besteht für:
- Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen
- Schäden bei der Beteiligung an behördlich genehmigten Kraftfahrzeug-Rennen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt
- Schäden bei der Beteiligung an Übungsfahrten zu diesen Rennen
- Schäden durch Kernenergie
- Ansprüche, die von anderen Versicherern, dem Arbeitgeber, dem Dienstherrn oder von Sozialversicherungsträgern geltend gemacht werden
Wir leisten auch dann, wenn der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wird. Wir kürzen unsere Leistung jedoch entsprechend Ihrem Verschulden, wenn Sie den Versicherungsfall infolge des Konsums von Alkohol oder anderer berauschender Mittel herbeiführen.
Was bedeutet das konkret?
In bestimmten Fällen zahlt der Versicherer nicht: etwa bei absichtlich verursachten Schäden, bei der Teilnahme an genehmigten Geschwindigkeitsrennen samt Übungsfahrten oder bei Schäden durch Kernenergie. Auch Forderungen anderer Versicherer, des Arbeitgebers, des Dienstherrn oder von Sozialversicherungsträgern sind nicht gedeckt. Bei grober Fahrlässigkeit wird dagegen gezahlt; nur bei Schäden unter Alkohol- oder Rauschmitteleinfluss wird die Leistung je nach Verschulden gekürzt.
Häufige Fragen
Zahlt der Versicherer, wenn ich einen Schaden absichtlich verursacht habe?
Nein. Für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen, besteht kein Versicherungsschutz.
Bin ich bei Kraftfahrzeug-Rennen abgesichert?
Nein. Schäden bei der Beteiligung an behördlich genehmigten Kraftfahrzeug-Rennen, bei denen es auf die Höchstgeschwindigkeit ankommt, sowie bei den zugehörigen Übungsfahrten sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Was gilt bei grober Fahrlässigkeit?
Auch bei grob fahrlässig herbeigeführten Versicherungsfällen wird geleistet. Nur wenn Sie den Versicherungsfall infolge des Konsums von Alkohol oder anderer berauschender Mittel herbeiführen, wird die Leistung entsprechend Ihrem Verschulden gekürzt.
Sind Ansprüche meines Arbeitgebers oder von Sozialversicherungsträgern mitversichert?
Nein. Ansprüche, die von anderen Versicherern, dem Arbeitgeber, dem Dienstherrn oder von Sozialversicherungsträgern geltend gemacht werden, sind nicht versichert.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung NEO-L 2026