Bei einem Totalschaden, einer Zerstörung oder einem Verlust des Fahrzeugs zahlt die Neodigital in der Kaskoversicherung den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert – innerhalb von 24 Monaten nach Erstzulassung sogar den Neupreis, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Erläutert werden zudem die GAP-Deckung bei geleastem oder finanziertem Pkw, die Leistung bei Beschädigung und Werkstattbindung mit 6 Jahren Reparaturgarantie sowie weitere Kosten wie Abschleppen, Sachverständige, Überführung und Selbstbeteiligung.
Wann zahlen wir den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert?
Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert. Den Restwert des Fahrzeugs ziehen wir ab.
Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren? Dann gilt „Leistung bei Beschädigung“. Oder – falls vereinbart – „Leistung bei Werkstattbindung“.
Dies gilt sinngemäß auch für die mitversicherten Sachen.
Wann zahlen wir den Neupreis?
Bei Pkw, Krafträdern (nicht bei Leicht- und Kleinkrafträdern), Quads und Trikes zahlen wir den Neupreis des Fahrzeugs, wenn innerhalb von 24 Monaten nach dessen Erstzulassung ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt.
Wir erstatten den Neupreis auch, wenn bei einer Beschädigung innerhalb von 24 Monaten nach der Erstzulassung die erforderlichen Kosten der Reparatur mindestens 80 % des Neupreises betragen.
Voraussetzung ist, dass sich das Fahrzeug bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat. Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen.
Wann zahlen wir den Neupreis einer mitversicherten Sache?
Für Pkw, Krafträder (nicht bei Leicht- oder Kleinkrafträdern), Quads und Trikes gilt: Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust einer mitversicherten Sache zahlen wir den Neupreis. Es gelten die Regeln der Neupreisentschädigung „Wann zahlen wir den Neupreis?“ sinngemäß.
Den Zeitraum, in dem wir die Neupreisentschädigung für diese Sache leisten, berechnen wir ab dem Tag der Erstzulassung des Fahrzeugs. Haben Sie die Sache separat neu erworben, ist das Kaufdatum maßgeblich.
GAP-Deckung (Differenzkasko) bei geleastem oder finanziertem Pkw
Hatte Ihr geleastes oder finanziertes Fahrzeug einen Totalschaden, oder wurde es entwendet? Und übersteigt die Restforderung aus der vorzeitigen Abrechnung des Leasing- oder Kreditvertrags die vereinbarte Entschädigung? Dann schließt die GAP-Deckung diese Entschädigungslücke (= GAP) im nachfolgend beschriebenen Umfang.
Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust eines geleasten oder finanzierten Pkw gilt: Wir zahlen auch die etwaige Differenz zwischen der vereinbarten Höchstentschädigung und dem offenen, abgezinsten Saldo aus dem Leasing- oder Kreditvertrag.
Wir leisten jedoch nicht für:
- rückständige Raten
- unreparierte Vorschäden
- eine Überschreitung der vereinbarten Fahrleistung
Etwaige Ersatzleistungen eines gegnerischen Haftpflichtversicherers rechnen wir an. Für die Berechnung maßgeblich ist der Tag des Schadenereignisses.
Nehmen Sie ausschließlich Leistungen aus der GAP-Deckung in Anspruch? Beispielsweise, weil es einen Unfallgegner gibt, dessen Haftpflichtversicherer Ihren Fahrzeugschaden ersetzt? Dann verzichten wir in Ihrer Vollkasko zu Ihren Gunsten auf eine Rückstufung. Ihr Vertrag gilt weiterhin als schadenfrei.
Was ist unter Totalschaden, Wiederbeschaffungswert, Restwert und Neupreis zu verstehen?
Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen.
Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen. Kann kein Wiederbeschaffungswert ermittelt werden, weil der Fahrzeugtyp nicht mehr hergestellt wird und weil sich kein vergleichbares Nachfolgemodell ermitteln lässt? Dann tritt an die Stelle des Wiederbeschaffungswerts der Marktwert des Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses.
Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand.
Neupreis des Fahrzeugs ist der Kaufpreis eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs. Wird der Fahrzeugtyp nicht mehr hergestellt? Dann gilt als Neupreis der Kaufpreis eines nach Typ und Ausstattung vergleichbaren Nachfolgemodells. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe am Tag des Schadenereignisses. Für mitversicherte Sachen gilt dies sinngemäß.
Leistung bei Beschädigung
Reparatur
Bei Beschädigung des Fahrzeugs zahlen wir:
- Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert? Dann zahlen wir die erforderlichen Kosten der Reparatur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen.
Liegt ein versichertes Schadenereignis vor? Dann zählen beispielsweise auch zu den erforderlichen Kosten der Reparatur:
- Kosten der Diagnose eines beschädigten Antriebs-Akkus
- Kosten der Kalibrierung eines ausgetauschten Sensors
- Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert oder können Sie nicht durch eine Rechnung die vollständige und fachgerechte Reparatur nachweisen? Dann zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts.
Bei Beschädigung einer mitversicherten Sache gilt dies sinngemäß.
Abschleppen
Bei Beschädigung des Fahrzeugs oder des Antriebs-Akkus zahlen wir folgende Kosten: Die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur oder die Diagnostik geeigneten Werkstatt. Wir zahlen jedoch nicht, wenn ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, die Kosten zu übernehmen.
Leistung bei Werkstattbindung
Haben Sie mit uns Kasko mit Werkstattbindung im Reparaturfall vereinbart? Dann gelten hierfür die Bestimmungen der Kasko, sofern in diesem Abschnitt nichts anderes vereinbart ist:
Sie überlassen uns die Auswahl einer geeigneten Werkstatt im Reparaturfall
Sie informieren uns im Reparaturfall. Dann wählen wir eine für die Fahrzeugreparatur geeignete Werkstatt aus unserem Werkstattnetz aus, beauftragen die Werkstatt mit der Reparatur und bezahlen die Kosten.
Transport des Fahrzeugs
Ist das Fahrzeug nicht fahrfähig oder nicht verkehrssicher? Dann lassen wir es auf unsere Kosten vom Schadenort in die von uns ausgewählte Werkstatt transportieren.
Ist das Fahrzeug fahrfähig und verkehrssicher? Dann lassen wir es nur dann auf unsere Kosten vom Schadenort in die von uns ausgewählte Werkstatt transportieren, wenn die Werkstatt mehr als 15 km vom Wohnsitz entfernt ist.
Den Transport des Fahrzeugs nach der Reparatur übernehmen wir erst ab einer Entfernung von 15 km zum Wohnsitz.
6 Jahre Garantie auf Reparatur
Wir leisten 6 Jahre Garantie auf die Fahrzeugreparatur. Die Garantie gilt weltweit ab Übergabe des Fahrzeugs durch die Werkstatt nach der Reparatur. Garantiegeber ist für Kunden der Neodigital Autoversicherung AG:
Neodigital Autoversicherung AG, Heinz-Kettler-Str. 1, 66386 St. Ingbert, E-Mail: info@neodigital-autoversicherung.de
Bitte informieren Sie uns umgehend, falls Mängel bei solchen Reparaturen innerhalb des Garantiezeitraums auftreten. Es genügt, wenn Sie uns mündlich oder telefonisch informieren. Die Mängel werden dann in einer von uns zu benennenden Werkstatt für Sie kostenfrei behoben.
Ihre gesetzlichen Rechte bei Mängeln werden durch diese Garantie nicht eingeschränkt. Sie können Ihre gesetzlichen Rechte unabhängig von dieser Garantie unentgeltlich wahrnehmen.
Sie überlassen uns die Reparatur nicht
Sie nehmen vor der Reparaturvergabe keinen Kontakt mit uns auf? Oder Sie lassen uns die Werkstatt nicht auswählen, sondern lassen das Fahrzeug in einer anderen, von uns nicht bestimmten Werkstatt reparieren? Dann verletzen Sie Ihre Pflicht im Schadenfall „Auswahl und Beauftragung der Werkstatt bei Werkstattbindung uns überlassen“.
Sie lassen nicht reparieren
Wird das Fahrzeug auf Ihren Wunsch hin nicht repariert, leisten wir so, als ob die Reparatur des Fahrzeugs durch die Ihrem Wohnsitz nächstgelegene Werkstatt aus unserem Werkstattnetz erfolgt wäre.
Nur Schadenfälle in Deutschland
Die Bestimmungen zur Werkstattbindung gelten nur für Schadenfälle in Deutschland, bei denen das Fahrzeug oder mitversicherte Bestandteile beschädigt werden. Oder wenn mitversicherte Bestandteile zerstört werden oder abhandenkommen.
Hinweis: Haben Sie mit uns eine Selbstbeteiligung vereinbart, müssen Sie diese bezahlen bzw. wir ziehen sie von unserer Leistung in Geld ab. Ausnahme: Sie haben uns die Reparatur eines Bruchschadens an der Verglasung Ihres Fahrzeugs überlassen. Wenn dadurch ein Austausch der Verglasung vermieden wurde, verzichten wir auf die Selbstbeteiligung.
Was zahlen wir sonst noch?
Sachverständigenkosten
Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.
Kosten für Abholen des Fahrzeugs nach Entwendung
Wir bezahlen den Austausch von Tür- und Lenkradschlössern, wenn die Fahrzeugschlüssel anlässlich eines Einbruchdiebstahls oder durch Raub entwendet wurden. Wir leisten auch, wenn die Herausgabe der Schlüssel erpresst wurde.
Haben sich unberechtigte Dritte die Zugangsdaten Ihres schlüssellosen Zugangs- und Startsystems beschafft? Dann zahlen wir die tatsächlich angefallenen Kosten von dessen Neucodierung.
Bei einem schlüssellosen Zugangs- und Startsystem bezahlen wir die Kosten der Neucodierung des Zugangs- und Startsystems, wenn sich unberechtigte Dritte die Zugangsdaten beschafft haben.
Treibstoff und Betriebsmittel
Wir leisten Ersatz für den Verlust von Treibstoff und Betriebsmitteln (z. B. Öl, Kühlflüssigkeit) in Folge eines Schadenereignisses.
Kosten für Überführung und Zulassung eines Ersatzfahrzeugs
Nach Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs ersetzen wir tatsächlich angefallene Kosten bis maximal 500 € für die Überführung und Zulassung des Ersatzfahrzeugs. Dies gilt nur, falls Sie das Ersatzfahrzeug bei uns versichern.
Ausbau- und Entsorgungskosten
Muss der Antriebs-Akku Ihres Elektro- oder Hybridfahrzeugs infolge eines in Ihrer Kasko versicherten Schadenereignisses entsorgt werden? Dann zahlen wir die tatsächlich angefallenen Ausbau- und Verbringungskosten zur nächstgelegenen Rücknahmestelle. Die Entsorgungskosten übernehmen wir, soweit kein Dritter hierzu verpflichtet ist.
Hinweis: Regelmäßig ist der Hersteller verpflichtet, den Akku auf seine Kosten zurückzunehmen.
Kosten bei drohender Entzündung
Droht infolge eines in Ihrer Kasko versicherten Schadenereignisses die Entzündung Ihres Elektro- oder Hybridfahrzeugs? Oder von dessen Antriebs-Akku? Dann zahlen wir die notwendigen Kosten, um das Fahrzeug oder den Antriebs-Akku in Isolation zu verbringen und zu lagern. Beispielsweise in einem Hochvolt-Container. Im Inland übernehmen wir die dafür tatsächlich angefallenen Kosten für bis zu 2 Wochen. Im Ausland für bis zu 4 Wochen.
Umsatzsteuer
Umsatzsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Die Umsatzsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.
Zusätzliche Regelungen bei Entwendung
Wurde Ihr Fahrzeug entwendet und anschließend wieder aufgefunden, müssen Sie es unter folgenden Voraussetzungen wieder zurücknehmen:
- Das Fahrzeug wurde innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige wieder aufgefunden.
- Sie können das Fahrzeug innerhalb dieses Zeitraums mit objektiv zumutbaren Anstrengungen wieder in Besitz nehmen.
Dies gilt sinngemäß, falls eine mitversicherte Sache wieder aufgefunden wird.
Müssen Sie das Fahrzeug oder die mitversicherte Sache nicht wieder zurücknehmen? Dann werden wir dessen bzw. deren Eigentümer.
In folgenden Fällen geht das Eigentum nicht auf uns über:
- Sie wollen Eigentümer Ihres entwendeten Fahrzeugs bleiben. Beispielsweise, weil Sie ein besonderes Interesse an dem Fahrzeug haben.
- Ein Dritter ist Eigentümer des Fahrzeugs und möchte das Eigentum nicht auf uns übertragen. Das kann z. B. ein Leasinggeber sein.
In diesen Fällen müssen Sie uns unverzüglich informieren. Wir berücksichtigen dann bei der Berechnung der Entschädigung, dass Sie oder der Dritte Eigentümer bleiben.
Haben wir Sie schon entschädigt? Dann müssen Sie uns den erzielbaren Veräußerungserlös zurückzahlen.
Haben wir die Versicherungsleistung wegen einer Pflichtverletzung gekürzt? Etwa, weil Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt haben? Und wird das Fahrzeug wieder aufgefunden? Dann gilt Folgendes: Wenn wir Eigentümer des Fahrzeugs werden, steht Ihnen ein Anteil am erzielten Veräußerungserlös zu. Vom Veräußerungserlös ziehen wir die erforderlichen Kosten ab, die im Zusammenhang mit der Rückholung und Verwertung entstanden sind. Ihr Anteil errechnet sich entsprechend der Quote, um die wir Ihre Entschädigung gekürzt hatten.
Rest- und Altteile
Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben bei Ihnen und werden zum Veräußerungswert auf die Leistung angerechnet.
Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädigung)?
Die Höchstentschädigung für den Fahrzeugschaden ist beschränkt auf den Neupreis des Fahrzeugs.
Wird der Fahrzeugtyp nicht mehr hergestellt? Dann ist der Preis eines nach Typ und Ausstattung vergleichbaren Nachfolgemodells am Tag des Schadenereignisses maßgeblich. Es gilt die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe.
Wird der Fahrzeugtyp nicht mehr hergestellt und lässt sich kein vergleichbares Nachfolgemodell ermitteln? Dann ist die Höchstentschädigung jedoch beschränkt auf den Marktwert des Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses.
Selbstbeteiligung
Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen. Ob Sie mit uns eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, steht in Ihrem Versicherungsschein.
Ist es zu einem Bruchschaden an der Verglasung des Fahrzeugs gekommen? Und lassen Sie das beschädigte Glas nicht austauschen, sondern fachgerecht reparieren? Dann verzichten wir auf die Selbstbeteiligung, wenn Sie die Werkstatt zuvor mit uns abgestimmt haben.
Was bedeutet das konkret?
Bei einem Totalschaden, einer Zerstörung oder einem Verlust ersetzt der Versicherer den Wiederbeschaffungswert und zieht davon den Restwert ab. In den ersten 24 Monaten nach Erstzulassung kann stattdessen der Neupreis fällig werden, etwa wenn die Reparatur mindestens 80 % des Neupreises kosten würde. Wird das Fahrzeug beschädigt und repariert, zahlt der Versicherer die Reparaturkosten – bei vereinbarter Werkstattbindung wählt er die Werkstatt aus und gibt 6 Jahre Garantie. Zusätzlich werden bestimmte Kosten übernommen, etwa Abschleppen, Sachverständige, Schlossaustausch nach Diebstahl oder die Überführung eines Ersatzfahrzeugs. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung wird je Schaden abgezogen.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung NEO-L 2026