Bei Neodigital gilt im Schadenfall, dass Leistungen oder Hilfe eines Dritten, der aufgrund eines Vertrags oder einer Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein zur Leistung verpflichtet ist, den Leistungen des Versicherers vorgehen. Wer sich nach einem Schadenereignis jedoch zuerst an den Versicherer wendet, kann trotzdem dessen Leistung in Anspruch nehmen.
Ist ein Dritter Ihnen gegenüber im Schadenfall zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet, so gehen diese Ansprüche den Leistungsverpflichtungen des Versicherers vor. Das gilt, wenn sich die Verpflichtung des Dritten aus einem Vertrag oder aus einer Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein ergibt.
Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis jedoch zuerst an den Versicherer, ist dieser Ihnen gegenüber abweichend davon zur Leistung verpflichtet.
Was bedeutet das konkret?
Wenn eine andere Stelle – etwa aus einem Vertrag oder einer Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein – Ihnen im Schadenfall helfen oder leisten muss, hat diese Leistung grundsätzlich Vorrang vor der des Versicherers. Kontaktieren Sie nach dem Schaden aber zuerst den Versicherer, muss dieser dennoch für Sie leisten.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ein Dritter aus einem Vertrag zur Hilfe verpflichtet ist?
Ist ein Dritter aufgrund eines Vertrags oder einer Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein zur Leistung oder Hilfe verpflichtet, gehen diese Ansprüche den Leistungsverpflichtungen des Versicherers vor.
Muss der Versicherer trotzdem leisten, wenn ich mich zuerst an ihn wende?
Ja. Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis zuerst an den Versicherer, ist dieser Ihnen gegenüber zur Leistung verpflichtet, abweichend vom Grundsatz des Vorrangs Dritter.
Auf welche Verpflichtungen Dritter bezieht sich diese Regelung?
Sie bezieht sich auf Verpflichtungen eines Dritten, die aus einem Vertrag oder aus einer Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein zur Leistung oder Hilfe bestehen.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung NEO-S 2024