Bei der Kfz-Versicherung von Neodigital besteht kein Versicherungsschutz für vorsätzlich herbeigeführte Schäden, und bei grober Fahrlässigkeit darf die Leistung entsprechend gekürzt werden. Ausgeschlossen sind außerdem Schäden bei Rennveranstaltungen und Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, durch Kriegsereignisse, innere Unruhen, Staatsgewalt und Kernenergie sowie bei der Aufgabe von Ansprüchen gegen Dritte – Fahrsicherheitstrainings bleiben dagegen versichert.
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Rennen
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei der Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrtsportlichen Veranstaltungen entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für die dazugehörigen Übungsfahrten.
Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. bei Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings.
Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verletzung Ihrer Pflichten dar.
Kriegsereignisse, innere Unruhen und Staatsgewalt
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
Schäden durch Kernenergie
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
Aufgeben von Ansprüchen
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Sie Ansprüche oder diese Ansprüche sichernde Rechte aufgeben, die Ihnen gegen Dritte – insbesondere gegen den ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherer – zustehen, und wir deshalb keinen Ersatz verlangen können.
Ansprüche, die auf Dritte übergegangen sind
Von unserer Leistung ausgeschlossen sind Ansprüche, die kraft Gesetzes auf Dritte übergegangen sind.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer zahlt nicht, wenn Sie einen Schaden absichtlich verursachen; bei grober Fahrlässigkeit kann er die Leistung je nach Schwere des Verschuldens kürzen. Ausgeschlossen sind auch Schäden bei genehmigten Rennveranstaltungen samt Übungsfahrten sowie bei Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken – Fahrsicherheitstrainings bleiben aber versichert. Zudem gibt es keinen Schutz bei Schäden durch Krieg, innere Unruhen, Staatsgewalt oder Kernenergie. Kein Ersatz besteht ferner, wenn Sie Ansprüche gegen Dritte aufgeben oder wenn Ansprüche gesetzlich auf Dritte übergegangen sind.
Häufige Fragen
Zahlt die Versicherung, wenn ich den Schaden grob fahrlässig verursacht habe?
Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Bei vorsätzlicher Herbeiführung besteht gar kein Versicherungsschutz.
Bin ich auf einer Rennstrecke versichert?
Nein. Für Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken besteht kein Versicherungsschutz, auch wenn es nicht auf eine Höchstgeschwindigkeit ankommt, etwa bei Gleichmäßigkeits- oder Touristenfahrten. Ausgenommen sind Fahrsicherheitstrainings, für die Versicherungsschutz besteht.
Sind Schäden durch Krieg oder Kernenergie abgedeckt?
Nein. Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, die durch Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden, und ebenso nicht für Schäden durch Kernenergie.
Was passiert, wenn ich auf Ansprüche gegen Dritte verzichte?
Wenn Sie Ansprüche oder diese sichernde Rechte gegen Dritte – insbesondere gegen den ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherer – aufgeben und der Versicherer deshalb keinen Ersatz verlangen kann, besteht kein Versicherungsschutz.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung NEO-S 2024