Wer bei Neodigital in der Kfz-Versicherung einen Schaden hat, muss jedes Schadenereignis innerhalb einer Woche melden und alles zur Aufklärung des Versicherungsfalls tun – von wahrheitsgemäßen Angaben über die Vorlage von Nachweisen bis zur Schadenminderung. Für Haftpflicht, Kasko, Schutzbrief, Fahrerschutz und Auslandsschadenschutz gelten zusätzliche Pflichten wie Fristen bei geltend gemachten Ansprüchen, Anzeige bei Entwendung oder das Einholen von Weisungen. Wer diese Pflichten verletzt, riskiert Leistungsfreiheit oder eine Kürzung der Leistung.
Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen.
Ermittelt die Polizei, Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im Zusammenhang mit dem Schadenereignis, sind Sie verpflichtet, uns dies und den Fortgang des Verfahrens (z. B. Strafbefehl, Bußgeldbescheid) unverzüglich mitzuteilen. Das gilt auch dann, wenn Sie uns das Schadenereignis bereits gemeldet haben.
Aufklärungspflicht
Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Insbesondere müssen Sie folgende Pflichten beachten:
- Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen oder die dabei erforderliche Wartezeit zu beachten. Ist die erforderliche Wartezeit abgelaufen oder haben Sie sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt, müssen Sie die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen (Unfallflucht nach § 142 StGB).
- Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses, zum Umfang des Schadens und zu unserer Leistungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wir können verlangen, dass Sie uns in Textform (z. B. E-Mail) antworten.
- Sie müssen uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit es Ihnen billigerweise zugemutet werden kann, diese zu beschaffen.
- Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderlichen Weisungen befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist.
- Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Schadenereignisses und zu unserer Leistungspflicht ermöglichen, soweit es Ihnen zumutbar ist.
Schadenminderungspflicht
Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie unsere Weisungen zu befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist.
Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung
Bei außergerichtlich geltend gemachten Ansprüchen
Werden gegen Sie Ansprüche geltend gemacht, sind Sie verpflichtet, uns dies innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs mitzuteilen.
Anzeige von Kleinschäden
Wenn Sie einen Sachschaden, der voraussichtlich nicht mehr als 300 EUR beträgt, selbst regulieren oder regulieren wollen, müssen Sie uns den Schadenfall erst anzeigen, wenn Ihnen die Selbstregulierung nicht gelingt.
Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen
Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht (z. B. Klage, Mahnbescheid), haben Sie uns dies unverzüglich anzuzeigen.
Sie müssen uns die Führung des Rechtsstreits überlassen. Wir sind berechtigt, auch in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Diesem müssen Sie Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen.
Bei drohendem Fristablauf
Wenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine Weisung von uns vorliegt, müssen Sie gegen einen Mahnbescheid oder einen Bescheid einer Behörde fristgerecht den erforderlichen Rechtsbehelf (z. B. Widerspruch) einlegen.
Zusätzlich in der Kaskoversicherung
Anzeige des Versicherungsfalls bei Entwendung des Fahrzeugs
Bei Entwendung des Fahrzeugs oder mitversicherter Teile sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail) anzuzeigen.
Einholen unserer Weisung
Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs bzw. mitversicherter Teile müssen Sie unsere Weisungen einholen, soweit die Umstände dies gestatten. Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.
Anzeige bei der Polizei
Übersteigt ein Entwendungs-, Brand- oder Wildschaden den Betrag von 300 EUR, sind Sie verpflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüglich anzuzeigen.
Zusätzlich beim Schutzbrief
Einholen unserer Weisung
Vor Inanspruchnahme einer unserer Leistungen müssen Sie unsere Weisungen einholen, soweit die Umstände dies gestatten, und befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.
Untersuchung, Belege, ärztliche Schweigepflicht
Sie müssen uns jede zumutbare Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang unserer Leistungspflicht gestatten. Außerdem müssen Sie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen und die behandelnden Ärzte im Rahmen von § 213 Versicherungsvertragsgesetz von der Schweigepflicht entbinden.
Zusätzlich in der Fahrerschutzversicherung
Medizinische Versorgung
Nach einem Unfall, der zu einer Leistung durch uns führen kann, müssen Sie unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten.
Medizinische Aufklärung
Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Auskünfte von:
- Ärzten, die Sie vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben.
- anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden.
Sie müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Dazu können Sie den Ärzten und den genannten Stellen erlauben, uns die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten müssen Sie die Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung stellen.
Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Von diesen Ärzten müssen Sie sich untersuchen lassen. Wir tragen die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, der durch die Untersuchung entsteht. Sie haben erforderlichenfalls darauf hinzuwirken, dass angeforderte Berichte alsbald erstellt werden.
Aufklärung Ihrer Ansprüche gegen Dritte
Sie müssen alles tun, was der Aufklärung möglicher Ansprüche gegen Dritte dienen kann. Insbesondere müssen Sie unsere Fragen zu möglichen Ansprüchen gegen Dritte, die sich auf den Umfang unserer Leistungspflicht auswirken können, wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Entsprechende Nachweise müssen Sie uns vorlegen.
Wahrung Ihrer Ansprüche gegen Dritte
Sie haben Ihren Anspruch gegen den Dritten unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften zu wahren, soweit Ihnen dies zumutbar ist.
Zusätzlich bei Auslandsschadenschutz
Unfallaufnahme
Nach einem Unfall, der zu einer Leistung durch uns führen kann, müssen Sie unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten.
Aufnahme eines Unfallprotokolls (Europäisches Unfallprotokoll)
Soweit möglich, füllen Sie zusammen mit dem Unfallgegner ein Unfallprotokoll aus. Folgende Angaben werden benötigt: der Unfallhergang und alle Informationen über den Unfallgegner und dessen Fahrzeug. Anschließend unterschreiben Sie und der Unfallgegner das Protokoll.
Einholen unserer Weisung
Nach Eintritt des Schadenereignisses haben Sie unsere Weisungen einzuholen, soweit die Umstände dies gestatten, und zu befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.
Untersuchung, Belege, ärztliche Schweigepflicht
Sie haben uns jede zumutbare Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang unserer Leistungspflicht zu gestatten, Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorzulegen und die behandelnden Ärzte im Rahmen von § 213 VVG von der Schweigepflicht zu entbinden.
Unterstützung bei der Geltendmachung von Regressansprüchen
Sie und alle mitversicherten Personen haben uns bei der Geltendmachung der nach § 86 VVG auf uns übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten zu unterstützen und die hierfür benötigten Unterlagen auszuhändigen. Insbesondere sind Sie verpflichtet, Ansprüche gegen Dritte, soweit wir hierfür Entschädigungsleistungen erbracht haben, in einer den ausländischen Vorschriften entsprechenden Form an uns abzutreten und den Erhalt der von uns erbrachten Entschädigungsleistung auf Verlangen in Textform zu bestätigen.
Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in den vorstehenden Regelungen genannten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Was bedeutet das konkret?
Im Schadenfall müssen Sie jedes Ereignis, das zu einer Leistung führen kann, innerhalb einer Woche melden und aktiv bei der Aufklärung mitwirken – etwa durch wahrheitsgemäße Angaben, Nachweise und das Befolgen zumutbarer Weisungen. Zudem sollen Sie den Schaden nach Möglichkeit gering halten. Je nach Versicherungsart gelten zusätzliche Pflichten, zum Beispiel Fristen bei geltend gemachten Ansprüchen, das unverzügliche Anzeigen einer Entwendung oder das Einschalten eines Arztes nach einem Unfall. Wer diese Pflichten vorsätzlich verletzt, verliert den Versicherungsschutz; bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung gekürzt werden.
Häufige Fragen
Wie schnell muss ich einen Schaden melden?
Jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung führen kann, müssen Sie innerhalb einer Woche anzeigen. Bei einer Entwendung des Fahrzeugs oder mitversicherter Teile muss die Anzeige unverzüglich und in Textform erfolgen.
Ab welchem Betrag muss ich einen Diebstahl-, Brand- oder Wildschaden der Polizei melden?
Übersteigt ein Entwendungs-, Brand- oder Wildschaden den Betrag von 300 EUR, sind Sie verpflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüglich anzuzeigen.
Muss ich einen kleinen Sachschaden in der Kfz-Haftpflicht sofort melden?
Wenn Sie einen Sachschaden, der voraussichtlich nicht mehr als 300 EUR beträgt, selbst regulieren wollen, müssen Sie den Schadenfall erst anzeigen, wenn Ihnen die Selbstregulierung nicht gelingt.
Was passiert, wenn ich meine Pflichten im Schadenfall nicht einhalte?
Bei vorsätzlicher Verletzung dieser Pflichten haben Sie keinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf der Versicherer die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung NEO-S 2024