Bei der Kfz-Versicherung von Neodigital erhalten Sie im Schadenfall bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust den Wiederbeschaffungswert abzüglich eines vorhandenen Restwerts, bei fabrikneuen Pkw innerhalb von sechs Monaten nach Erstzulassung sogar den Neupreis. Bei Beschädigung werden die Reparaturkosten bis zum Wiederbeschaffungswert übernommen, wobei ein Abzug neu für alt sowie eine vereinbarte Selbstbeteiligung greifen können. Auch Abschleppkosten, Sachverständigenkosten, die Mehrwertsteuer und besondere Regeln bei Entwendung und Wiederauffinden des Fahrzeugs sind festgelegt.
Die folgenden Entschädigungsregeln gelten bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs. Sie gelten entsprechend auch für mitversicherte Teile, soweit nichts anderes geregelt ist.
Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?
Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert
Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren, gilt die Regelung zur Reparatur.
Neupreisentschädigung bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust
Bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeuge) zahlen wir den Neupreis unter folgenden Voraussetzungen:
- Innerhalb von 6 Monaten nach Erstzulassung tritt ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust des Pkw ein und
- der Pkw befindet sich bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen, der ihn als Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat.
Ein vorhandener Restwert des Pkw wird abgezogen.
Die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Neupreisentschädigung zahlen wir nur in der Höhe, in der gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen Fahrzeugs verwendet wird.
Abzug bei fehlender Wegfahrsperre im Falle eines Diebstahls
Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust eines Pkw, Campingfahrzeugs, Lieferwagens, Lkw oder einer Sattelzugmaschine infolge Diebstahls vermindert sich die Entschädigung um 10 %. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Diebstahls durch eine selbstschärfende elektronische Wegfahrsperre gesichert war. Die Regelung über die Selbstbeteiligung bleibt hiervon unberührt.
Was versteht man unter Totalschaden, Wiederbeschaffungswert, Restwert und Neupreis?
Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen.
Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen.
Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand.
Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss. Wird der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares Nachfolgemodell. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe.
Was zahlen wir bei Beschädigung?
Reparatur
Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:
- Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird, gilt: Wir zahlen die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir wie im folgenden Fall.
- Wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird, gilt: Wir zahlen die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts.
Beachten Sie auch die Regelung zur Neupreisentschädigung.
Abschleppen
Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt. Dabei dürfen einschließlich unserer Leistungen wegen der Beschädigung des Fahrzeugs die Obergrenzen für die Reparatur nicht überschritten werden.
Wir zahlen nicht, wenn ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, diese Kosten zu übernehmen.
Abzug neu für alt
Von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung ziehen wir einen dem Alter und der Abnutzung der alten Teile entsprechenden Betrag ab (neu für alt), wenn
- bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht werden oder
- das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert wird.
Der Abzug neu für alt ist auf die Bereifung, Batterie und Lackierung beschränkt, wenn das Schadenereignis
- bei Pkw in den ersten 4 Jahren
- bei den übrigen Fahrzeugarten in den ersten 3 Jahren
nach der Erstzulassung eintritt.
Sachverständigenkosten
Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.
Mehrwertsteuer
Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.
Zusätzliche Regelungen bei Entwendung
Wiederauffinden des Fahrzeugs
Wird das entwendete Fahrzeug innerhalb eines Monats nach Eingang der in Textform (z. B. E-Mail) abgegebenen Schadenanzeige wieder aufgefunden, sind Sie zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet. Voraussetzung ist, dass Sie das Fahrzeug innerhalb dieses Zeitraums mit objektiv zumutbaren Anstrengungen wieder in Besitz nehmen können.
Wir zahlen die Kosten für die Rückholung des Fahrzeugs, wenn es in einer Entfernung von mehr als 50 km (Luftlinie) aufgefunden wird. Ersetzt werden die Kosten in Höhe einer Bahnfahrkarte 2. Klasse für Hin- und Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von 1.500 km (Bahnkilometer). Maßgeblich ist jeweils die Entfernung vom regelmäßigen Standort des Fahrzeugs zum Fundort.
Eigentumsübergang nach Entwendung
Haben wir die Versicherungsleistung wegen einer Pflichtverletzung oder wegen grober Fahrlässigkeit gekürzt und wird das Fahrzeug wieder aufgefunden, gilt: Ihnen steht ein Anteil am erzielbaren Veräußerungserlös nach Abzug der erforderlichen Kosten zu, die im Zusammenhang mit der Rückholung und Verwertung entstanden sind. Der Anteil entspricht der Quote, um die wir Ihre Entschädigung gekürzt haben.
Müssen Sie das Fahrzeug nicht zurücknehmen, weil die Monatsfrist bereits abgelaufen ist, werden wir dessen Eigentümer.
Wir werden jedoch nicht Eigentümer, wenn
- Sie Eigentümer des Fahrzeugs bleiben wollen oder
- ein Anderer der Eigentümer des Fahrzeugs ist (z. B. der Leasinggeber) und dieser das Eigentum nicht auf uns übertragen möchte.
Sie müssen uns dies unverzüglich mitteilen, nachdem wir Sie über das Wiederauffinden informiert oder Sie in anderer Weise Kenntnis erlangt haben. Kosten für die Rückholung zahlen wir nicht.
Werden wir nicht Eigentümer, rechnen wir den erzielbaren Veräußerungserlös des wiederaufgefundenen Fahrzeugs auf unsere Entschädigung an. Wenn wir Sie bereits entschädigt haben, müssen Sie uns den erzielbaren Verkaufserlös zurückzahlen.
Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädigung)?
Unsere Höchstentschädigung ist beschränkt auf den Neupreis des Fahrzeugs.
Was wir nicht ersetzen und Rest- und Altteile
Was wir nicht ersetzen
Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen, Alterungs- und Verschleißschäden.
Ebenfalls nicht ersetzt werden Folgeschäden wie Verlust von Treibstoff und Betriebsmittel (z. B. Öl, Kühlflüssigkeit), Wertminderung, Zulassungskosten, Überführungskosten, Verwaltungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten eines Mietfahrzeugs.
Rest- und Altteile
Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben bei Ihnen und werden zum Veräußerungswert auf die Entschädigung angerechnet.
Selbstbeteiligung
Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben.
Was bedeutet das konkret?
Bei einem Totalschaden, einer Zerstörung oder einem Verlust erstattet der Versicherer den Wiederbeschaffungswert, von dem ein vorhandener Restwert abgezogen wird. Für fabrikneue Pkw kann innerhalb der ersten sechs Monate nach Erstzulassung stattdessen der Neupreis gezahlt werden. Bei einer Beschädigung werden die Reparaturkosten bis zum Wiederbeschaffungswert übernommen, wobei bei ausgetauschten Teilen oder neuer Lackierung ein Abzug neu für alt möglich ist. Ausdrücklich nicht ersetzt werden unter anderem Wertminderung, Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten; eine vereinbarte Selbstbeteiligung wird bei jedem Schadenereignis abgezogen.
Häufige Fragen
Wie wird der Betrag bei einem Totalschaden meines Autos berechnet?
Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust wird der Wiederbeschaffungswert gezahlt, also der Preis für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug am Tag des Schadenereignisses. Davon wird ein vorhandener Restwert abgezogen.
Wann bekomme ich statt des Wiederbeschaffungswerts den Neupreis ersetzt?
Für Pkw (außer Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeuge) gibt es den Neupreis, wenn innerhalb von 6 Monaten nach Erstzulassung ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt und sich das Fahrzeug im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug vom Händler oder Hersteller gekauft hat. Ein Restwert wird abgezogen.
Was passiert, wenn ich keine Wegfahrsperre hatte und das Auto gestohlen wurde?
Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust infolge Diebstahls vermindert sich die Entschädigung um 10 %. Das gilt nicht, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Diebstahls durch eine selbstschärfende elektronische Wegfahrsperre gesichert war.
Welche Kosten werden im Schadenfall grundsätzlich nicht erstattet?
Nicht gezahlt wird für Veränderungen, Verbesserungen, Alterungs- und Verschleißschäden. Ebenfalls nicht ersetzt werden Folgeschäden wie Verlust von Treibstoff und Betriebsmitteln, Wertminderung, Zulassungs-, Überführungs- und Verwaltungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten eines Mietfahrzeugs.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung NEO-S 2024