Nach einem Unfall übernimmt die Neodigital Unfallversicherung die Kosten für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze sowie für den ärztlich angeordneten Transport ins Krankenhaus – ebenso Rückholung und Überführung. Erfahren Sie, welche Voraussetzungen gelten und bis zu welcher Höhe erstattet wird.
1. Voraussetzungen für die Leistung
Der versicherten Person sind nach einem Unfall Kosten entstanden:
- für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze von öffentlich- oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten oder
- für den ärztlich angeordneten Transport der verletzten Person zum Krankenhaus oder zur Spezialklinik.
Einem Unfall steht gleich, wenn ein solcher unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war.
Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z. B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) nicht zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet.
2. Art und Höhe der Leistung
Wir erstatten nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene Kosten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
In der Neodigital Unfallversicherung gilt auch: Kosten für Rückholung
- In der Neodigital Unfallversicherung ersetzen wir die Kosten für die Rückkehr der verletzten Person zu ihrem ständigen ersten Wohnsitz oder einem in der Umgebung gelegenen Krankenhaus. Voraussetzung ist, dass diese Kosten auf ärztliche Anordnung zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren. Ab einer Dauer des Krankenhausaufenthaltes von 14 Tagen verzichten wir auf den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit.
- Bei einem unfallbedingten Tod ersetzen wir auch die Kosten für die Überführung zum letzten ständigen ersten Wohnsitz.
- Die nachgewiesenen Kosten werden im Rahmen der Such-, Bergungs- oder Rettungskosten bis maximal 100.000 EUR gezahlt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie nach einem Unfall gesucht, geborgen oder gerettet werden müssen oder ein ärztlich angeordneter Transport ins Krankenhaus nötig ist, springt die Unfallversicherung für diese Kosten ein – allerdings erst, wenn kein anderer Kostenträger einspringt. Zusätzlich werden Rückholung zum Wohnsitz und im Todesfall die Überführung übernommen. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Welche Kosten nach einem Unfall werden übernommen?
Erstattet werden Kosten für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze von öffentlich- oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten sowie für den ärztlich angeordneten Transport der verletzten Person zum Krankenhaus oder zur Spezialklinik.
Zahlt die Versicherung auch, wenn ein Dritter zuständig ist?
Voraussetzung für die Leistung ist, dass ein Dritter (z. B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) nicht zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet.
Werden auch Rückholungskosten erstattet?
Ja. Ersetzt werden die Kosten für die Rückkehr der verletzten Person zu ihrem ständigen ersten Wohnsitz oder einem in der Umgebung gelegenen Krankenhaus, sofern diese auf ärztliche Anordnung zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren. Ab einer Dauer des Krankenhausaufenthaltes von 14 Tagen wird auf den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit verzichtet.
Bis zu welcher Höhe werden die Kosten gezahlt?
Nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene Kosten werden insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme erstattet. Die Rückhol- und Überführungskosten werden im Rahmen der Such-, Bergungs- oder Rettungskosten bis maximal 100.000 EUR gezahlt.
Gilt der Schutz auch bei einem drohenden Unfall?
Ja. Einem Unfall steht gleich, wenn ein solcher unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war.